OLG Karlsruhe: Hund entwischt aus Auto und beißt Pferd – welche Versicherung muß zahlen ?
Der ist der beste Freund des Menschen, der Jagdhund der
beste Freund des Jägers. Der Jäger und sein Hund bilden ein – beinahe unzertrennliches Paar.
Herr K ist passionierter Jäger, wie man ihn sich vorstellt – mit Geländewagen und Jagdhund. Beide hat Herr K bei verschiedenen
Versicherungen versichert. Für den hat er eine
Kraftfahrzeughaftpflicht abgeschlossen, der Hund ist über die Jagdhaftpflichtversicherung abgesichert.
Es begab sich nun, dass Herr K mit Hund und Geländewagen zum Gestüt des Herren G fuhr. Der Hund musste im Auto bleiben, das Fenster
war leicht geöffnet, damit das Tier mit genügend frischer Luft versorgt werden konnte. Es gelang dem Hund jedoch, aus dem Fenster zu
springen, Das Tier lief in den Pferdestall und biss das angeleinte Pferd in die Hinterbeine. Das Pferd stieg hoch, rutschte aus, fiel
unglücklich und blieb auf dem Rücken liegen. Sofort wurde ein Tierarzt hinzugerufen, der dem Pferd nicht mehr helfen konnte. Die
Diagnose lautete Hüftbruch – das hochklassige Turnierpferd mußte eingeschläfert werden.
Herr K meldete den Schaden seiner Jagdhaftpflichtversicherung. Diese lehnte die Deckung aber ab – so landete die Angelegenheit
zunächst vor dem Landgericht in Mannheim und danach beim Oberlandesgericht in Karlsruhe.
Die Jagdhaftpflichtversicherung argumentierte dahingehend, dass im Versicherungsvertrag eine so genannte „Benzinklausel“ enthalten
sei. Diese Klausel schließt diejenigen Schäden aus, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verursacht werden.
Hintergrund für eine solche Regelung ist, dass hierdurch Überschneidungen zwischen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und einer
anderen Haftpflichtversicherung vermieden werden sollen.
Haftet Herr K dem Herrn G als Tierhalter, dann muss die Jagdhaftpflichtversicherung zahlen. Haftet er aber als Halter des
Geländewagens, ist die Jagdhaftpflichtversicherung wegen der Benzinklausel nicht zum Eintritt verpflichtet.
Die einschlägen Normen zur Haftung sehen sich sehr ähnlich: Die Haftung des Tierhalters ist in § 833 des BGB geregelt :
„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so
ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
Fast wortgleich beschreibt § 7 StVG die Haftung des Fahrzeughalters:
„Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden,
ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter
verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
Fraglich war nun, ob das Schadensereignis auf den…
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