OLG Karlsruhe: Wenn Großeltern im Kampf gegen das Jugendamt wegen entzogenem Sorgerecht Bilder ihres Enkels ins Internet stellen / Zur öffentlichen Zugänglichmachung von Kinderbildern

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.02.2011, Az. 1 (7) Ss 371/10-AK 99/10 §§ 33 Abs.1; 22 KUG

Das OLG Karlsruhe hat in einem bemerkenswerten Beschluss die rechtlichen Grundlagen für die Veröffentlichung von Kinderbildern im Internet aufgezeigt, wenn der für die Veröffentlichung der Bilder Berechtigte (hier: Jugendamt) seine Einwilligung verweigert. Zum Beschluss im Volltext:

Oberlandesgericht Karslruhe

Beschluss

In der Sache … gegen …

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 04.03.2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden zurück verwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht … verurteilte den Angeklagten am 27.05.2008 wegen öffentlichen Zurschaustellens von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten in zwei Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 Euro. Seine unbeschränkt eingelegte Berufung verwarf das Landgericht Baden-Baden mit Urteil vom 04.03.2010.

Nach den getroffenen Feststellungen stellte der Angeklagte als verantwortlicher Domaininhaber in der Zeit zwischen dem 13.08.2005 und Juni 2007 unter www. … .de und in der Zeit nach dem 08.12.2007 bis 13.02.2008 unter www. … .eu jeweils ein zunächst nur als geschwärzte Silhouette erscheinendes, durch Überstreichen des Bildes mit dem Mauszeiger sichtbar zu machendes Lichtbild seines am 25.10.2001 geborenen Enkels … in das Internet ein, obwohl er wusste, dass das Jugendamt der Stadt …, welchem vom Amtsgericht … mit Beschluss vom 10.09.2004 ((10 F 50/04) das Recht der Personensorge für das Kind übertragen worden war, hiermit nicht einverstanden war. Die Einstellung des Lichtbildes erfolgte im Zusammenhang mit von dem Angeklagten auf den genannten Internetseiten veröffentlichen Berichten und Darstellungen über das aus dessen Sicht ungerechtfertigte Verhalten des Jugendamtes der Stadt … und dessen Auseinandersetzungen mit dieser Behörde.

II. Das zulässige, form- und fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist begründet, weil die Urteilsgründe lückenhaft sind.

1. Zu Recht geht die Strafkammer allerdings zunächst davon aus, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten noch verfolgbar sind, da der nach § 33 Abs. 2 KUG notwendige Strafantrag jeweils form- und fristgerecht gestellt wurde.

Antragsberechtigt war hier die Stadt …, welcher mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 10.09.2004 (Az. 10 F 50/04) die Personensorge über [Name des Enkels] übertragen wurde (§ 77 Abs. 3 StGB; Fischer, StGB, 58. Auflage 2011, § 77 Rn. 14).

Auch die dreimonatige Strafantragsfrist war jeweils gewahrt, denn diese beginnt bei Dauerdelikten erst mit der Kenntnis von der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes (RGSt 43, 285; BayObLG NJW 1965, …

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Themen: Internet , Kinder , Amtsgericht , Beschluss , Veröffentlichung , Straftat , Einwilligung , Landgericht , Oberlandesgericht , Eltern , Urteile & Beschlüsse , Zustimmung , Karlsruhe , Baden Baden , Genehmigung , Olg Karlsruhe , Jugendamt , Recht AM Bild , Ohne , Kind , Strafbar , öffentliche Zugänglichmachung

Erschienen 10. April 2011 auf http://damm-legal.de.

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