OLG Karlsruhe: Ermessenskriterien bei § 35 BtMG

Betäubungsmittelstrafrecht / Strafverteidigung BtMG / Drogentherapie / Zurückstellung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2011, Az.: 2 VAs 3/11

Die jetzt 35 Jahre alte Antragstellerin wurde durch Urteil des Landgerichts wegen 118 Fällen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, auf die 282 Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde durch den Bescheid der Staatsanwaltschaft gemäß § 35 BtMG zur Durchführung einer stationären Drogentherapie zurückgestellt. Die Antragstellerin befand sich sodann nur für ca. vier Wochen in der Therapieeinrichtung, weil sie wegen wiederholter Regelverstöße disziplinarisch entlassen wurde. Daraufhin widerrief die Staatsanwaltschaft die Zurückstellung. Einen Antrag der Frau auf erneute Zurückstellung lehnte die Staatsanwaltschaft ab. Dabei hatte die Frau eine stationäre Drogentherapie begonnen, welche bereits fortgeschritten war. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Einrichtung – insbesondere da es sich um eine Selbsthilfeeinrichtung handle – für die Antragstellerin ungeeignet sei. Dem stimmte die Generalstaatsanwaltschaft zu. Gegen diesen Bescheid wendete sich die Antragstellerin. Das OLG bejahte zunächst das grundsätzlich eingeräumte Ermessen, welches der Vollstreckungsbehörde zusteht. Das Ermessen erstreckt sich dabei auf die Tatbestandsvoraussetzungen, die Kausalität der Betäubungsmittelabhängigkeit für die abgeurteilten Taten und Therapiewilligkeit des Antragstellers. Allerdings stellte das OLG klar:

„Sind, wie im vorliegenden Falle, die Voraussetzungen des § 35 BtMG erfüllt, so ist der Vollstreckungsbehörde hinsichtlich der Rechtsfolge ein – allerdings erheblich eingeschränktes (Senat in NStZ 2008, 566f) – Ermessen eröffnet; sie „kann“ die Strafvollstreckung zurückstellen. Orientieren muss sich die Ermessensausübung am alleinigen Zweck der Regelung des § 35 BtMG, drogenabhängige Straftäter aus dem Bereich kleiner und mittlerer Kriminalität im Interesse ihrer Rehabilitation zu einer notwendigen therapeutischen Behandlung zu motivieren (Senat 2 VAs 10/02, B. vom 30.04.2002; Weber BtMG, 3. Auflage, § 35 Rdnr. 140). In diesem Zusammenhang unterliegt auch die Auswahl der Therapieform und der Therapieeinrichtung der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde. Der Verurteilte kann insoweit nur Vorschläge machen (Körner BtMG, 6. Auflage. § 35 Rn 187; OLG Koblenz NStZ 1995, 294f). Bei dieser Auswahl muss die Vollstreckungsbehörde unter anderem die Persönlichkeit und die Drogenkarriere des Verurteilten (Dauer und Art der Abhängigkeit, Therapien, Rückfälle, Vorstrafen etc.) berücksichtigen und danach erwägen, ob die vom Verurteilten vorgeschlagene Therapieeinrichtung als geeignet erscheint, der Drogenabhängigkeit wirksam zu begegnen (Senat NStZ-RR 2009, 122f.). Bei ihrer Entscheidung hat die Vollstreckungsbehörde allerdi…

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Themen: Rechtsanwalt , Drogen , Frankfurt , Btmg , Untersuchungshaft , Hamburg , Senat , Therapie , Erwerb , Strafverteidigung , Abhängigkeit , U-haft , Betäubungsmittelstrafrecht , Selbsthilfeeinrichtung
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 3. Oktober 2011 auf http://www.strafrecht-bundesweit.de.

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