OLG Karlsruhe: Einheitlicher Antrag nur bei wesentlich gleichem Lebenssachverhalt - Zur Frage, wann ein auf mehrere Auskünfte gerichteter Anordnungsantrag nach § 101 Abs. 9 UrhG einen einheitlichen Antrag im Sinn von § 128c KostO bildet.

1. Nach § 128c Nr. 4 KostO wird für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG eine Gebühr von 200,00 EUR erhoben. § 128c KostO soll dem tatsächlichen Aufwand des Gerichts sowie der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung tragen (BT-Drs 16/5048, Seite 36). 2. Ein auf mehrere Auskünfte gerichteter Anordnungsantrag nach § 101 Abs. 9 UrhG bildet dann einen einheitlichen Antrag im Sinne von § 128c KostO, wenn dem Antrag im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zu Grunde liegt. Unterscheidet sich der Lebenssachverhalt für einzelne Teile des Begehrens in einem wesentlichen Punkt, handelt es sich gebührenrechtlich um mehrere Anträge, die jeweils eine gesonderte Gebühr nach § 128c KostO auslösen. 3. Ein solcher wesentlicher Unterschied im dem einem Antrag zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt ist dann anzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Ersuchen von mehreren Personen unabhängig begangene Verletzungshandlungen zu Grunde liegen. Dies ist nach der gebotenen typisierenden Betrachtung etwa dann der Fall, wenn ein (Musik-) Werk unter Verwendung unterschiedl…

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Themen: Rechnung

Erschienen 4. März 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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