OLG Karlsruhe: Der Geschäftsführer ist nicht da, mit etwas Glück wird Ihre Abmahnung aber demnächst bearbeitet

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2009, Az. 4 W 59/08 § 12 UWG

Das OLG Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass die Abwesenheit des Geschäftsführers in einem Unternehmen nicht ausreicht, um die in einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gesetzte Frist “einseitig” zu verlängern. Es obläge vielmehr der Geschäftsführung des jeweiligen Unternehmens für geeignete Vertretung zu sorgen, insbesondere dann, wenn das Unternehmen in einem wettbewerbsrechtlich sensiblen Geschäftsfeld tätig sei. Interessanterweise war das Oberlandesgericht der Auffassung, es sei der abgemahnten Partei ohne weiteres zuzumuten, einen Anwalt vor Abreise des Geschäftsführers vorsorglich mit der Prüfung etwaiger Unterlassungsbegehren zu beauftragen, damit der Geschäftsführer selbst oder auch ein Dritter zügig in der Sache entscheiden könne. Eine Fristverlängerung wäre dem Antragsteller deshalb allenfalls dann zuzumuten gewesen, wenn dieser anhand der Stellungnahme des gegnerischen Bevollmächtigten habe rechnen dürfen,…

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Themen: Unterlassungsanspruch , Geschäftsführer , Beschluss , Uwg , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Regelung , Karlsruhe , Verhindert , Fristverlängerung , Abwesend , Geschäftsführung , Ortsabwesend , Verlängerung
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 15. April 2009 auf http://damm-legal.de.

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