Kein Online-Verkauf hochwertiger Markenartikel?!
BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 20. Juni 2008 — Hersteller verpflichten ihre Fachhändler mitunter für den Verkauf hochpreisiger Markenware im Internet dazu bestimmte Vorgaben des…
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (25.11.2009, Az. 6 U 47/08) sind Produzenten von Markenartikeln berechtigt, die Art und Weise der Vermarktung und des Vertriebs ihrer Produkte durch Vertriebshändler im Internet - bis hin zu einem Vertriebsverbot mit Lieferstopp - zu steuern. Das Gericht definiert dabei konkrete Voraussetzungen für die Vereinbarkeit eines solchen selektiven Vertriebssystems mit dem Kartellrecht.
Dass sich das Internet als Vertriebsweg auch für Markenartikel eignet, zeigt sich in der Vielzahl von Onlineshops, die direkt von den Markeninhabern betrieben werden. Diese Markeninhaber haben grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass auch ihre Vertriebshändler bei ihren eigenen Online-Auftritten bestimmte Regeln befolgen.
Sofern der Hersteller über eine gewisse Marktstärke verfügt, gilt es bei der Ausgestaltung des Internetvertriebs für seine Vertriebshändler die kartellrechtlichen Schranken zu beachten. So sah sich auch der Hersteller von Schulranzen der Marke "Scout" dem Vorwurf der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung sowie der unbilligen Behinderung von Seiten eines Händlers ausgesetzt, nachdem er diesem die weitere Belieferung mit seinen Produkten verweigerte. Der Vertriebspartner hatte entgegen den ihm bekannten Auswahlkriterien des Herstellers die Schulranzen der Beklagten auch über eBay vertrieben. Der Vertrieb ihrer Produkte über Online-Auktionsplattformen ist nach Ansicht des Herstellers jedoch nicht geeignet, dem mit der Marke verbundenen Image und einem mit den Produkten verbundenen Beratungsbedarf zu genügen. Der Hersteller schloss entsprechend den Onlinevertrieb nicht vollständig aus, sondern verlangte von seinen Vertriebshändlern, ihren Internetauftritt entsprechend dem Markenimage hochwertig zu gestalten sowie den Kunden zum Besuch des Einzelhandelsgeschäfts zu bewegen, um sich dort durch das fachkundige Personal beraten zu lassen.
Der nicht mehr belieferte Vertriebspartner versuchte über eine Anwendung der §§ 1, 19 und 20 GWB den Lieferstopp gerichtlich unterbinden zu lassen. In der Berufungsinstanz gab das OLG Karlsruhe jedoch dem beklagten Hersteller Recht. In den Entscheidungsgründen zeigt das Gericht Möglichkeiten auf, wie Markenartikler den selektiven Vertrieb bezüglich des Vertriebswegs Internet kartellrechtskonform gestalten können.
Die erste wichtige Richtungsentscheidung fällt dabei bereits bei der grundsätzlichen Ausgestaltung des selektiven Vertriebssystems. Durch die Beschränkung auf bestimmte Vertriebspartner könnte in dem damit verbundenen Ausschluss anderer Unternehmen als Wiederverkäufer eine Wettbewerbsbeschränkung liegen. Insoweit ist jedoch anerkannt, dass ein Vertriebssystem, das bei der Auswahl der Vertriebspartner an objektive Gesichtspunkte qualitativer Art anknüpft, mit dem durch das GWB bzw. Art. 101 VAEU (ehemals Art. 81 EG) zu schützenden Wettbewerb in Einklang stehen ka…
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. März 2010 auf http://blog.dlapiper.com/detechnology/.
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