OLG Karlsruhe: Eine AGB-Klausel, wonach Verbraucher bei Darlehen eine „Bearbeitungsgebühr” von 2,00 % aus dem Darlehensbetrag,
mindestens jedoch 50,00 EUR zu zahlen haben, ist unwirksam
OLG Urteil vom 3.5.2011, 17 U 192/10 - nicht
rechtskräftig § 307 Abs. 1 S.1 BGB, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine
Klausel, wonach ein Verbraucher bei “Anschaffungsdarlehen” eine an dem Darlehensbetrag orientierte prozentuale Bearbeitungsgebühr
trägt und diese im Mindestmaß 50,00 EUR beträgt, unwirksam ist. Die Klausel werde schon dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB nicht gerecht, weil sie nicht klarstelle, ob die Bearbeitungsgebühr auch dann anfalle, wenn ein Vertrag mit dem Kunden nicht
zustande komme. Die sei aber auch unter dem
Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Als Preisnebenabrede sei sie mit wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders entgegen
den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Zum Volltext der Entscheidung:
Karlsruhe
Urteil …
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05.07.2010, Az. 10 O 136/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 4.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, der in der Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 Unterlassungsklagengesetz
(UKlaG) eingetragen ist, verlangt von der beklagten Bank die Unterlassung der Verwendung einer Entgeltklausel für die Bearbeitung von
Darlehensverträgen mit privaten Kunden. Ferner soll ihm die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel auf Kosten der Beklagten
im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Die Beklagte hat in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis, das auf ihrer Internetseite veröffentlicht war, u.a. eine Klausel
verwandt, wonach sie bei „Anschaffungsdarlehen” eine „Bearbeitungsgebühr” von 2,00 % aus dem Darlehensbetrag, mindestens jedoch 50,00
EUR, erhebt. Nachdem der Kläger dies am 29.10.2009 festgestellt hatte, hat er die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 04.11.2009 zur
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich dieser Entgeltklausel aufgefordert, was diese abgelehnt hat. In dem
daraufhin angestrengten Verfahren hat das Landgericht Karlsruhe durch Urteil vom 30.11.2010 die beantragte einstweilige Verfügung auf
Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klausel erlassen (10 O 554/09). Das Urteil ist durch Rücknahme der hiergegen
eingelegten Berufung der Beklagten rechtskräftig ge…
»
Vollständiger Artikel