Fahrspurwechsel Stvo: Anscheinsbeweis bei Unfall durch Fahrstreifenwechsel
Recht & Mediation | 3. April 2010 — Wechselt ein Autofahrer die Fahrspur und kommt es unmittelbar im Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel zu einem Unfall, so hafte…
Nach einem Verkehrsunfall an einer Autobahnauffahrt verlangte die Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie war kurz nach dem Auffahren sogleich auf die Überholspur gewechselt, auf der von hinten der Beklagte mit etwa 160 km/h angefahren kam. Die Klägerin war der Meinung, sie treffe kein Verschulden, vielmehr habe der Unfallgegner die Richtgeschwindigkeit überschritten und hafte deswegen voll. Das Landgericht Erfurt wies ihre Klage ab, die Berufung wurde vom OLG Jena durch Beschluss zurückgewiesen.
Grundsätzlich hat der Verkehr auf der Autobahn Vorrang vor Fahrzeugen, die sich vom Beschleunigungsstreifen einordnen. Da bereits das Einfädeln von einer Autobahnauffahrt gesteigerte Sorgfaltspflichten begründet, gilt dies erst recht, wenn nach dem Auffahren gleich auf die Überholspur gewechselt wird. Der Fahrer auf der Überholspur darf darauf vertrauen, dass der Einfädelnde seine Vorfahrt beachtet. Auch die gefahrene im vorliegenden Fall führte nicht zu einer Haftung des Beklagten, da die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hinter dem Verschulden der Klägerin vollständig zurücktrat.
Aus den Gründen:
Der auf eine Autobahn von der Einfädelspur Einfahrende haftet in der Regel voll (z.B. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 22, Rn. 212). Dieser Satz gilt erst recht, wenn er unmittelbar nach dem Einfahren auf die Überholspur der Autobahn wechselt. (…) Keinen Ausgleich seines Schadens erhält, wessen Verursachungsanteil und/oder Schuld so stark überwiegt, dass der Verursachungsanteil des anderen Beteiligten dem gegenüber zurücktritt.
Der Fahrstreifenwechsel von der Einfädelspur auf die Überholspur einer Autobahn unter Missachtung der gesteigerten Sorgfaltspflicht des § 7 Abs. 5 StVO erfüllt dieses Kriterium (Hentschel – König – Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 17 StVO, Rn 16). Ein Fahrstreifenwechsel darf nämlich nur erfolgen, wenn eine Gefährdung anderer dort fahrender Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist ( OLG Jena, NZV 2006, 147, 148; OLG Naumburg, Urteil vom 06.06.2008 zu Az. 10 U 72/07, zitiert nach Juris). Hier lag zudem nicht nur ein Fahrstreifenwechsel vor, sondern die besonders gefahrträchtige Situation, dass die Klägerin in einem sehr kurzen zeitlichen Abstand zwei Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat und so von der Einfädelspur einer Autobahnauffahrt auf die Überholspur der Autobahn gewechselt ist. Dass nur ein kurzer zeitlicher Abstand zwischen den beiden Fahrspurwechsel gelegen hat, ergibt sich daraus, dass sich der Unfall schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin etwa in Höhe der Mitte der Länge der Einfädelspur ereignete. Dies bestätigt die polizeiliche Dokumentation eindrücklich. Selbst unter Zugrundelegen des klägerischen Vertrags, dass sie einen vor ihr fahrenden Kleintransporter überholt habe, bevor es zur Kollision gekommen sei, ändert sich an der Wertung des …
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Mai 2010 auf http://www.mitfugundrecht.de.
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