OLG Jena: Ungültige Rechtsvorschriften in Widerrufsbelehrung sind kein Abmahnungsgrund?
OLG Jena, Beschluss vom 20.07.2011, Az. 2 W 320/11 § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 a UWG
Das OLG hat entschieden, dass die Angabe von nicht
korrekten Rechtsvorschriften in der nicht wettbewerbswidrig ist, wenn die Belehrung ansonsten inhaltlich korrekt
(hinsichtlich u.a. Beginn und Dauer des Widerrufsrechts) erfolgt. Zwar sei die Widerrufsbelehrung durch die Nennung der falschen
Paragrafen nicht eindeutig, allerdings sei eine Absicht, wettbewerbswidrig zu handeln, ausgeschlossen, wenn der Händler die
Widerrufsbelehrung sofort nach Hinweis korrigiere. Die Angabe der nicht korrekten Vorschriften sei lediglich auf Grund einer
zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderung geschehen, was dem Händler wegen der komplexen Gesetzesmaterie nicht vorgehalten werden
könne. Zum Volltext der Entscheidung:
Jena
Beschluss Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17.06.2011, Az. HKO 48/11, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für beide Instanzen wird auf EUR 1.500,00 festgesetzt. Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall ein spürbarer gegeben war, weil die Antragsgegnerin eine Widerrufsbelehrung verwendet hat,
die wegen der Nennung zwischenzeitlich aufgehobener Rechtsvorschriften nicht genügend klar und eindeutig war (§§ 3, 5a, 4 Nr. 11
UWG), so ist die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht. Diese ist vielmehr
ausnahmsweise allein dadurch entfallen, dass die Antragsgegnerin nach der Abmahnung die Rechtsvorschriften in der nunmehr gültigen
Fassung in ihre Widerrufsbelehrung aufgenommen hat.
Zwar begründet ein Wettbewerbsverstoß nach anerkannten Grundsätzen grundsätzlich die Vermutung der Wiederholungsgefahr (BGH GRUR
2001, 453 - TCM-Zentrum). Die vermutete Wiederholungsgefahr kann regelmäßig auch nur durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. nur BGH GRUR 1996, 290 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I). Nur in besonderes
gelagerten Einzelfällen kann eine Änderung des tatsächlichen Verhaltens des Schuldners genügen. Im vorliegenden Fall handelt es sich
dabei nicht um eine insoweit anerkannte Konstellation, dass der Schuldner des Unterlassungsanspruchs sein Verhalten nach Klärung
einer ungewissen Rechtslage durch eine Gesetzesänderung abgestellt hat (vgl. dazu BGH GRUR 2002, 717 - Vertretung der Anwalts-GmbH).
Gleich…
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