OLG Jena: Kein Schmerzensgeld wegen Ehrverletzung, wenn berufliche Qualifikation abgesprochen wird

OLG Jena, Urteil vom 17.02.2010, Az. 7 U 95/09 §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog Das OLG Thüringen hat entschieden, dass ein Schmerzensgeld wegen Ehrverletzung dann nicht zu zahlen ist, wenn sich die Ehrverletzung nicht gegen die persönliche, sondern “nur” deren berufliche Sphäre richtet. Konkret ging es darum, dass der Beklagte über die Klägerin - eine Ärztin - behauptet hatte, dass diese „über keine nennenswerten Erfahrungen im Bereich der plastischen Mammachirurgie” verfüge. Oberlandesgericht Jena

Urteil

In dem Rechtsstreit … gegen …

wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts hat der 7. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2010 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 29.01.2009 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten eine Geldentschädigung wegen behaupteter Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Die Klägerin hat ihre Forderung im Wege der Anschlussberufung erhöht.

Die Klägerin ist seit März 2007 Chefärztin der gynäkologischen Abteilung des E Klinikums und insoweit auch für Mammachirurgie zuständig. Die Entlassung ihres Oberarztes Dr. J. führte zu einer öffentlichen Diskussion in der Bevölkerung.

Aufgrund diverser Zuarbeit wurden in der Thüringer Allgemeinen vom 26.09.2007 und in der TLZ vom 10.10.2007 (Bl. I/26) Zeitungsartikel über die Klägerin, auch im Zusammenhang mit der Entlassung des Dr. J, veröffentlicht. Wegen der Einzelheiten der veröffentlichten Zeitungsartikel wird auf die Anlage K 2 und K 3 der Klageschrift vom 16.01.2008 verwiesen. In dem Artikel der TLZ findet sich nachfolgende Formulierung:

„… nach eigenen Angaben ohne Erfahrungen im Bereich der Mammachirurgie und der plastischen Chirurgie …”

Der Beklagte hatte zuvor am 08.10.2007 an die TLZ eine E-Mail (Bl. 111/414 f.) mit u.a. folgendem Inhalt übersandt:

„… nach allen vorliegenden Informationen bislang Oberärztin an einer kleineren Klinik im Münchener Umland, Gynäkologin, nach eigenen Angaben ohne Erfahrungen im Bereich der Mammachirurgie und der plastischen Chirurgie ….”

Von dieser Mail erhiel…

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Themen: Urteil , Beruf , Schmerzensgeld , Thüringen , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Berufliche , Jena , Olg Jena , Oberlandesgericht Jena , Schadensersatz Verletzung Persönlichkeitsrecht

Erschienen 10. März 2010 auf http://damm-legal.de.

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