OLG Jena: Rechtsgrundlage für Messfotos ist § 100h StPO

Ganz aktuell noch eine Entscheidung (OLG Jena, Beschl. v. 6.1.2010 - 1 Ss 291/09), die hier bei www.openjur.de zu finden ist. Kernsatz: "Rechtsgrundlage für die Aufzeichnung von Verkehrsverstößen mittels bildgebender Verfahren ist § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 46 OWiG." Im Verfahren des OLG Jena ging es um eine einfache Geschwindigkeitsmessung mit Fotodokumentation. Bislang war eigentlich für Messfotos eher § 163 b Abs. 1 S. 3 StPO oder vielleicht auch § 81b StPO als Rechtsgrundlage gesehen worden.

Das OLG Jena weiter:

"...Die Geschwindigkeitsmessanlage, die in der hier vorliegenden Sache eingesetzt wurde, zeichnet verdachtsabhängig auf. Es finden auch keine Videoaufzeichnungen statt, sondern es werden bei konkretem Verdacht Fotoaufnahmen ausgelöst. Die Funktionsweise hat das Amtsgericht ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Ein verdachtsunabhängiger Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung findet nicht statt. Denn es wird zunächst mechanisch die Geschwindigkeit der Fahrzeuge ermittelt. Irgendeine Individualisierung, etwa eine Zuordnung zu Personen oder Fahrzeugen bzw. Kennzeichen, findet dabei nicht statt. Erst wenn eine Ü…

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Themen: Foto , Ordnungswidrigkeiten , Olg Jena , Beweisverwertungsverbot , Rechtsgrundlage , Messfoto , Beweiserhebungsverbot , Rechtsgrundlage Geschwindigkeitsmessung

Erschienen 19. Januar 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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