OLG Jena: Herstellung von Thumbnails ohne Zustimmung des Urhebers rechtswidrig
konnte mit einiger Not und etwas Glück eine
urheberrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzklage wegen des Einsatzes von Thumbnails in ihren Trefferlisten abwehren.
Das Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) (Az. 2 U 319/07) entschied am 27.02.2008, dass Google mit der Herstellung von Thumbnails ohne
Zustimmung des Urhebers die Rechte des Urhebers des für das verwendeten Bildes verletzt. Dies begründe aber dann keine Ansprüche des Urhebers gegen Google, wenn
der Urheber eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen habe, die die “crawler“ von Google geradezu anlockten.
Es wird enger für Google: Zwar haben bereits das Amtsgericht Bielefeld und das Landgericht Bielefeld (Az: 20 S 49/05)
http://www.jurpc.de/rechtspr/20060106.htm eine Haftung von Google aus unterschiedlichen Gründen verneint. Das Amtsgericht sah die
Haftungsprivilegierung gem. § 8 TDG als gegeben an und das Landgericht verneinte das Vorliegen eines Schadens durch die Verwendung
der Bilder als „thumbnails“. Dagegen hatte aber das Landgericht Hamburg (Urteil vom 05.09.2003, Az.: 308 O 449/03) eine Verletzung
des Rechtes der öffentlichen Zugänglichmachung im Wege einer unfreien Bearbeitung der Bilder bejaht.
Die jeweiligen Begründungen waren jeweils er nicht sehr stichhaltig. Dies hat wohl auch das OLG erkannt und prüfte daher die
Ansprüche der klagenden Urheberin geradezu schulbuchmäßig. Es setzte damit Maßstäbe, die andere Gerichte beachten werden.
Sachverhalt:
Jeder kennt sie: So genannte Thumbnails sind Miniaturbilder, die als Vorschau für eine größere Version eines Bildes dienen. Da die
Bilder kleiner als das Original sind und damit eine kürzere Ladezeit als große haben, werden sie insbesondere im Internet oft
eingesetzt. Im vorliegenden Fall, hatte Google die Thumbnails erstellt und im Rahmen einer Trefferliste angezeigt. Bei dieser
Gelegenheit waren Bilder einer Künstlerin aufgetaucht, die diese auf Ihrer Homepage veröffentlicht hatte. Die Künstlerin verklagte
Google. Google konnte sich aber letztlich vor dem OLG Jena durchsetzen.
Entscheidung
Das OLG entschied wie folgt,
Bei der Herstellung eines Thumbnails, also der digitalen Miniaturisierung eines Bildes handelt es sich um Umgestaltungen eines
Werkes im Sinne von § 23 UrhG. Die Verkleinerung und Komprimierung dienen den Zwecken von Google bei der technischen Ausgestaltung
ihrer Bildersuche, nicht aber dem jeweiligen Werk der Künstlerin. Die Herstellung eines Thumbnails stellt keine freie Benutzung eines
Werkes im Sinne von § 24 UrhG dar. Denn § 24 UrhG privilegiert allein eine selbständige Neuschöpfung, die einen ausreichenden
künstlerischen Abstand zum benutzten Werk aufweist. Das Anzeigen der Thumbnails in der Trefferliste von Google stellt eine Verwertung
der Umgestaltung dar, da unzweifelhaft eine der in § 15 Abs. 2 UrhG dem Urheber vorbehaltene Handlung vorgenommen wird, wenn Google
Thumbnails auf ei…
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