OLG Jena: Herstellung von Thumbnails ohne Zustimmung des Urhebers rechtswidrig
am 23.04.2008 von http://www.it-recht-kanzlei.de/
Google konnte mit einiger Not und etwas Glück eine urheberrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzklage wegen des Einsatzes von Thumbnails in ihren Trefferlisten abwehren.
Das Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) (Az. 2 U 319/07) entschied am 27.02.2008, dass Google mit der Herstellung von Thumbnails ohne Zustimmung des Urhebers die Rechte des Urhebers des für das Thumbnail verwendeten Bildes verletzt. Dies begründe aber dann keine Ansprüche des Urhebers gegen Google, wenn der Urheber eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen habe, die die “crawler“ von Google geradezu anlockten.
Es wird enger für Google: Zwar haben bereits das Amtsgericht Bielefeld und das Landgericht Bielefeld (Az: 20 S 49/05) http://www.jurpc.de/rechtspr/20060106.htm eine Haftung von Google aus unterschiedlichen Gründen verneint. Das Amtsgericht sah die Haftungsprivilegierung gem. § 8 TDG als gegeben an und das Landgericht verneinte das Vorliegen eines Schadens durch die Verwendung der Bilder als „thumbnails“. Dagegen hatte aber das Landgericht Hamburg (Urteil vom 05.09.2003, Az.: 308 O 449/03) eine Verletzung des Rechtes der öffentlichen Zugänglichmachung im Wege einer unfreien Bearbeitung der Bilder bejaht.
Die jeweiligen Begründungen waren jeweils er nicht sehr stichhaltig. Dies hat wohl auch das OLG erkannt und prüfte daher die Ansprüche der klagenden Urheberin geradezu schulbuchmäßig. Es setzte damit Maßstäbe, die andere Gerichte beachten werden.
Sachverhalt:
Jeder kennt sie: So genannte Thumbnails sind Miniaturbilder, die als Vorschau für eine größere Version eines Bildes dienen. Da die Bilder kleiner als das Original sind und damit eine kürzere Ladezeit als große haben, werden sie insbesondere im Internet oft eingesetzt. Im vorliegenden Fall, hatte Google die Thumbnails erstellt und im Rahmen einer …
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