OLG Hamm zum fliegenden Gerichtsstand
Nach den Regelungen des UWG zur örtlichen Zuständigkeit der Gerichte bei Wettbewerbsstreitigkeiten ist nach Maßgabe des § 14 Abs. 2
S. 1 UWG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Bei Verstößen im Bereich des eCommerce führt dies zum
sog. fliegenden Gerichtsstand, da somit an sich jedes (deutsche) Gericht zuständig ist, an dessen Ort sich die betreffende Website
abrufen lässt. Ob dies in der Tat so uneingeschränkt gilt, hatte das OLG Hamm zu entscheiden.
Die Richter am 4. Zivilsenat in Hamm stellten klar, dass in Bezug auf § 14 Abs. 2 S. 1 UWG de lege lata nach allgemeiner Auffassung
davon auszugehen ist, dass bei Internetangeboten für die Beurteilung des Begehungsortes das gesamte bestimmungsgemäße
Verbreitungsgebiet maßgebend ist. Lediglich gesetzesändernd werde für die Zukunft mitunter dafür plädiert, das sog. Forumshopping
einzudämmen und den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 S. 2 UWG auf Klagen eines Mitbewerbers im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zu
erstrecken, sofern die Unterlassung von Wettbewerbshandlungen begehrt wird, die an eine unbestimmte Vielzahl von Empfänger gerichtet
sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.2007 - 4 W 148/07):
"... Begehungsort ist insoweit nicht nur der Ort des Erscheinens, sondern grundsätzlich auch jeder Ort ihrer Verbreitung. Bei
solchen Internetangeboten und Bewerbungen deutschlandweit tätiger Unternehmen im Internet können Kläger/Antragsteller ihre Klagen bzw.
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfüg…
»
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