OLG Hamm zum Begriff “Werbeware”

In einem aktuellen Urteil vom 16.11.2006 (Az.: 4 U 143/06 ) hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm angenommen, dass die von einem Möbelhaus gestaltete Zeitungsanzeige, in welcher dem Kunden für die angebotenen Einrichtungsgegenstände Preisnachlässe außer auf “Werbeware” angekündigt wurden, wettbewerbswidrig sei. Der Wettbewerbssenat des OLG hat damit die Berufung des Möbelhauses gegen ein Urteil des Landgerichts Detmold zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das OLG ausgeführt: Es stellt eine unlautere und damit verbotene Wettbewerbshandlung dar, wenn bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und deutlich angegeben werden. Bei dem Begriff der “Werbeware” handelt es sich um eine unklare Bezeichnung, aus der ein Kunde nicht ableiten kann, was die Werbung ihm sagen will. Soll der Kunde den Begriff “Werbeware” umfassend verstehen, bleiben kaum noch Waren für die beworbene Rabattaktion übrig, da auf nahezu sämtliche Waren irgendwann einmal werbemäßig hingewiesen wurde. Ebenfalls spielt keine Rolle, dass die einzelnen Waren in dem Lad…

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Themen: Urteil , Rechtsschutz , Olg Hamm

Erschienen 19. Dezember 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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