OLG Hamm zum Beginn der Widerrufsbelehrung: Ergebnis richtig, Gründe falsch

Im Februar 2008 hatten wir von einer Entscheidung des LG Braunschweig berichtet, die sich mit der Frage befassen musste, wie im Rahmen der Widerrufsbelehrung korrekt zu belehren sei. Das Interessante damals war, dass die Entscheidung im Ergebnis richtig war, jedoch für die Entscheidung nicht relevante Überlegungen enthielt, die wir damals für falsch hielten. Denn das Gericht sagte nicht nur, dass die folgende Belehrung nicht zu beanstanden sei, "(...)die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Belehrung(...)" die der Antragsteller für unzureichend hielt. Im Wege eines überflüssigen obiter dictums führte es darüber hinaus aus, dass die vom Antragsteller für richtig gehaltene Belehrung: "die Frist beginnt einen Tag nach Erhalt von Ware und Widerrufsbelehrung" falsch sei. Das OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2007, Az. 4 U 126/07) hat in einer jetzt erst bekannt gewordenen Entscheidung bereits im Oktober 2007 entschieden, dass es sich bei der Verwendung der ersteren Belehrung um eine falsche Belehrung und somit auch um einen Verstoß gegen § 312c BGB handelt. Dieser Verstoß sei aber nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG mehr als nur unwesentlich zu beeinträchtigen und somit kein Wettbewerbsverstoß. Die Klage bzw. Berufung wurde im Ergebnis also abgewiesen. Nachdem wir bereits für unsere Kritik an dem Urteil des Landgerichts Braunschweig Schelte einstecken mussten (jetzt aber durch das OLG Hamm bestätigt wurden), trauen wir uns kaum, es zu sagen: Auch dieses Urteil dürfte im Ergebnis zwar richtig, die Gründe jedoch auch falsch sein. Vor allem an den folgenden zusammengeholperten Ausführungen merkt man dem Gericht seine Ergebnisorientiertheit und die Mühe an, den eindeutigen Rechtsverstoß zu "bagatellisieren": "Der so ("(...)die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Belehrung(...)", Anm. d. Verf.) belehrte Verbraucher kann dem Hinweis allenfalls die Fehlvorstellung entnehmen, die Frist beginne an dem Tag zu laufen, an dem die Belehrung in Textform und die Ware bei ihm eingetroffen sind. Dann wäre er zwar falsch informiert worden. Die Fehlvorstellung könnte aber allenfalls dazu führen, dass er die der Widerrufsfrist entsprechende Rückgabefrist nicht bis zum letzten Tag ausschöpfen kann. Dadurch wird der Wettbewerb im Sinne der Verbraucher aber nur unwesentlich beeinträchtigt. Sie haben zwar effektiv einen Tag weniger, um die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen zurückzusenden, wenn ihnen zugleich auch das Rückgaberecht in Textform eingeräumt worden ist. Dabei bleibt ihnen aber der Zeitraum von zwei Wochen dafür, der nach ihrer Fehlvorstellung mit dem Erhalt von Ware und Belehrung oder Einräumung des Rückgaberechts beginnt. Dieser Zeitraum reicht als solcher auch aus, um die erforderliche Entscheidung z…

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Themen: Olg Hamm
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 24. Mai 2008 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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