OLG Hamm: Widerrufsbelehrung im Internethandel - Eine Widerrufsbelehrung in der es lediglich heißt "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" verstößt gegen die Belehrungspflichten der §§ 312c, 312d, 355 BGB und ist wettbewer

1. Eine Widerrufsbelehrung in der es lediglich heißt "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" verstößt gegen die Belehrungspflichten der §§ 312c, 312d, 355 BGB und ist wettbewerbswidrig. <br><br> 2. Aus § 312 d Abs. 2 BGB ergibt sich zwingend, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Ware beginnen kann. Darüber hinaus ist eine Belehrung in der es heißt "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht hinreichend "klar und verständlich" i.S.d. § 312 c Abs. 1 BGB sondern sogar irreführend i.S.d. § 5 UWG. Denn erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs können bei der Lektüre der Widerrufsbelehrung im Internet davon ausgeben, die maßgebliche Widerrufsbelehrung schon wegen der Lektüre derselben erhalten zu haben. Denn eine solche Fassung der Belehrung legt es für den Rezipienten nahe, die Betonung auf den Erhalt dieser Belehrung zu legen. Der Erhalt einer Belehrung setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht unbedingt die körperliche Entgegennahme voraus. <br><br> 3. Im Internethandel kommt eine Berufung des Verwenders auf das Muster der Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV nicht in Betracht, da hier (Bildschirmanzeige) dieses Muster nicht "in Textform" i.S.d. § 126 b BGB verwendet wird. <br><br> 4. § 312 c Abs. 1 BGB verweist auf § 1 BGB lnfoV und damit auch auf Ziffer 10 dieser Vorschrift. Danach muss auch über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie über die Bedingungen seiner Ausübung informiert werden. Zu dies…

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Themen: Olg Hamm , Sonde
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 27. März 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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