OLG Hamm: Widerrufsbelehrung mit dem Hinweis “Frist beginnt frühestens ..” verstößt nicht immer gegen Wettbewerbsrecht

OLG Hamm, Urteil vom 05.11.2009, Az. I-4 U 121/09 §§ 312c Abs. 1, 355, § 1 Nr. 10 BGB-InfoVO, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG Das OLG Hamm hat gegen die Formulierung “Frist beginnt frühestens” innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht auszusetzen, wenn der Fristbeginn von dem Erhalt der Ware und der Belehrung in Textform abhängig gemacht wird. Der Senat hatte wiederholt über Fälle entschieden, bei denen über den Fristbeginn beim Widerrufsrecht mit der Formulierung belehrt wurde, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnen sollte. Eine solche Belehrung hielt der Senat sogar in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise für irreführend (vgl. OLG Hamm MMR, 2007, 377, vgl. Urteil vom 06.03.2008, Az. 4 U 206/07; Urteil vom 12.03.2009, Az. 4 U 225 / 08, Urteil vom 14.05.2009, Az. 4 U 16/09 und Urteil vom 30.07.2009, Az. 4 U 58/09). Beim Verbraucher könne, so der Senat, in diesen Fällen angesichts der Formulierung der falsche Eindruck entstehen, dass die Frist schon durch die vorvertragliche Informaton zu laufen beginne. Dies sah vier Monate früher auch das AG Berlin so (Link: AG Berlin). Anders sei es jedoch zu beurteilen, wenn der frü…

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Themen: Berlin , Urteil , Widerrufsbelehrung , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Olg Hamm , Oberlandesgericht Hamm , Mmr , Onlineshop , Widerrufsfrist , Fristbeginn , Beginn , OLG Hamm, 4 U 225/08
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 2. Dezember 2009 auf http://damm-legal.de.

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