OLG Hamm: Widerrufsbelehrung darf nicht aus Platzmangel weggelassen werden

OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2009, Az. 4 U 51/09 §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG; 312 c BGB; 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV

Das OLG Hamm hat klargestellt, dass technische Einschränkungen bei der Darstellung von Internetshop-Seiten für Handys und Smartphones den Verkäufer nicht davon freistellen, seiner Pflicht zur Vorhaltung einer Widerrufsbelehrung nachzukommen. Der Verkäufer im vorliegenden Fall hatte statt einer Widerrufsbelehrung lediglich den Hinweis “Diese Seite stellt das Angebot nicht vollständig dar. Um das Angebot mit allen Details zu sehen, gehen Sie bitte zu *Internetadresse* um sich vollständig zu informieren bevor Sie ein Gebot abgeben oder einen Artikel kaufen” eingefügt. Die Vorinstanz hatte dies noch als ausreichend angesehen. Gegen diese Auffassung wandte sich das OLG. Der Hinweis des Verkäufers sei nicht ausreichend, da er in seiner Pauschalität der Pflicht zur Erfüllung der Informationspflichten in klarer und verständlicher Weise nicht genüge. Dem Hinweis könne der Verbraucher nicht entnehmen, dass dieser sich auf die Rechte des Käufers und insbesondere auf die Widerrufsbelehrung beziehe. Ein so genannter “sprechender Link”, der unmittelbar auf die dahinter stehenden Informationen verweise, liege gerade nicht vor. Ebenso genüge es hi…

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Themen: Bgb , Widerrufsbelehrung , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Olg Hamm , Informationspflichten , Platzmangel

Erschienen 25. August 2009 auf http://damm-legal.de.

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