OLG Hamm - Widerrufsbelehrung bei ebay

Nach einem aktuellen Urteil des OLG Hamm ist es nicht ausreichend, wenn ein gewerblicher Verkäufer über das gesetzliche Widerrufsrecht nur unter dem Punkt "mich" auf der Seite "Angaben zum Verkäufer" hinweist. Auf das Widerrufsrecht müsse vielmehr klar und verständlich hingewiesen werden. Da das Widerrufsrecht verkaufs- und nicht verkäuferbezogen sei, müsse daher schon bei der Produktbeschreibung auf selbiges hingewiesen werden.

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Themen: Ebay , Olg Hamm
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 27. Mai 2005 auf http://www.olnhausen.com.

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