OLG Hamm – eine Werkzeugkiste gehört gesichert und nicht in den Fußraum

M.Simeunovic/Pixelio

Weil er mit seiner landwirtschaftlichen Zugmaschine mit Anhänger auf der Autobahn unterwegs war, hielt die Polizei den Betroffenen an. Die Beamten meinten zunächst, der Betroffene dürfe mit dem Kraftfahrzeug die Autobahn nicht benutzen. Da er das wohl doch durfte, folgte die übliche „Wir finden schon was“-Kontrolle und siehe da, im Fußraum neben den Pedalen für Kupplung und Bremse stand eine Werkzeugkiste aus Metall.

Die Polizeibeamten kamen zu der Auffassung, bei der Werkzeugkiste handele es sich um eine ungesicherte Ladung, die die Verkehrssicherheit gefährden könne. Das Amtsgericht Herford folgte dieser Einschätzung und verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässig fehlerhaft gesicherter Ladung mit Gefährdung der Verkehrssicherheit gem. §§ 24 Abs. 2 StVG, 22 Abs. 1, 49 StVO zu einer Geldbuße von 100 Euro.

Gegen das Urteil beantragte der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde und führte im wesentlichen aus, das Amtsgericht habe die Werkzeugkiste zu Unrecht als Ladung, es handele sich hierbei vielmehr um einen Ausrüstungs- bzw. Zubehörgegenstand, dessen Verstauung im übrigen zu keiner Gefährdung geführt habe. Das OLG Hamm ließ die Rechtsbeschwerde zu, definierte genau was Ladung ist und was nicht und reduzierte letzendlich die Geldbuße auf 70 Euro.

Aus den Gründen:

Die hier mitgeführte Werkzeugkiste ist – wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat – als Ladung i.S. der Vorschrift des § 22 Abs. 1 StVO anzusehen. Gemäß § 22 Abs. 1 StVO sind die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Eine eigentliche inhaltliche Bestimmung, was unter dem Begriff Ladung zu verstehen ist, enthält die Vorschrift nicht. Auch der Blick in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 22 StVO, wo es unter III. heißt: „Es ist vor allem verboten, Kanister oder Blechbehälter ungesichert auf der Ladefläche zu befördern.“, trägt zur begrifflichen Klärung nicht bei.

Ausgehend vom Beförderungszweck (BayObLG, NZV 1999, S. 479) lässt sich weitestgehend dahingehend Einigkeit erzielen, dass zur Ladung i.S. von § 22 Abs. 1 StVO alle in oder an einem Fahrzeug untergebrachten und beförderten Sachen zählen, die nicht zur Fahrzeugausrüstung gehören (vgl. BayObLG, a.a.O., S. 479; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, StVO § 22 StVO, Rdn. 14; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, StVO § 22, Rdn. 2; Krumm, NVZ 2008, S. 335; Hillmann, ZfS 2003, S. 387). Inwieweit und nach welchen Maßgaben einzelne Gegenstände wie Werkzeug oder Werkzeugkisten hiernach einzuordnen si…

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Themen: Stvo , Amtsgericht , Olg Hamm , Herford , Metall , RM , Zubehör , Bussgeld
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Erschienen 23. April 2010 auf http://www.mitfugundrecht.de.

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