OLG Hamm zur Werbung mit Selbstverständlichkeiten
BERLIN BLAWG | 23. September 2011 — Mit Beschluss vom 20.12.2010 – I-4 W 121/10 hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass keine Werbung mit Selbstverstän…
Mit Beschluss vom 20.12.2010 – I-4 W 121/10 hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliegt, wenn Produkte, die häufig gefälscht werden, als “Originalware” beworben werden.
“Entscheidend ist dabei, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz, erwarten kann (BGH, Beschl. v. 23.10.2008 WRP 2009, 435). Eine Irreführung scheidet also aus, wenn der Verkehr erkennt, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handelt (Köhler / Bornkamm UWG, 28. Aufl., § 5 Rn 2. 115).”
Waren, die aufgrund der Vielzahl am Markt erhältlicher Fälschungen und Plagiate derart verrufen sind, dass Endverbraucher unsicher sind, wer die “echten Originale” hat, dürfe…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. September 2011 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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