OLG Hamm: Werbung mit Lieferung frei Haus wettbewerbswidrig bei Mindermengenzuschlag

OLG Hamm Urteil vom 04.05.2010 4 U 32/10 Lieferung frei Haus Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit dem Hinweis "Lieferung frei Haus" dann wettbewerbswidrig ist, wenn bei Bestellungen bis zu einem bestimmten Warenwert ein Mindermengenzuschlag erhoben wird. In den Entscheidungsgründen heißt es: "Die beanstandeten Werbeaussagen im Newsletter, der auch auf der Homepage der Antragsgegnerin zu esen war, mit den Hinweisen, dass die Lieferung bei online-Bestellungen generell frei Haus erfolge und dass lediglich bei Bestellungen neutraler Ware unter 50 € ein Mindermengenaufschlag in Höhe von 4,80 € berechnet werde, sind in dieser Weise irreführend. Entscheidend dafür ist, dass die h…

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Themen: Abmahnung , Shop , Irreführung , Wettbewerbswidrig , Olg Hamm , Internetshop , Wettbwerbsrecht , Lieferung Frei Haus , Kostenfreie Lieferung , Mindermengenzuschlag

Erschienen 20. August 2010 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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