OLG Hamm: Werbung für nicht lieferbare Waren - Die Bewerbung von Waren im Internethandel ohne Hinweis darauf, dass diese tatsächlich nicht lieferbar sind, ist irreführend.

1. Die Bewerbung von Waren (hier: Markenmatratzen) im Internethandel ohne Hinweis darauf, dass diese tatsächlich nicht lieferbar sind, ist irreführend (Anhang Ziff. 5 zu § 3 Abs. 3 UWG). Ein insoweit kommentarloses Internetangebot bedeutet, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, also auf jeden Fall verfügbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2005 - Az. I ZR 314/ 02 - Internet-Versandhandel). 2. Die Angabe einer Lieferfrist ist nicht geeignet, den Irreführungsvorwurf wegen einer Werbung für Waren ohne Hinweis auf deren tatsä…

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Themen: Olg Hamm
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 22. Juli 2010 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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