OLG Hamm: Werbung im Internet mit nicht lieferbarer Ware wettbewerbswidrig

OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2009 4 U 167/08 Mit diesem Urteil hat das OLG Hamm klargestellt, dass die Werbung in einem Online-Shop mit nicht lieferbarer Ware wettbewerbswidrig ist: "Denn der Verkehr geht grundsätzlich davon aus, dass der Händler auch im Internetversandhandel unverzüglich liefern kann (BGH GRUR 2005, 690 – Internet-Versandhandel). Kann er das nicht, muss der Händler genau angeben, wann und wie er liefern kann. Die entsprechenden aufklärenden Hinweise müssen den Kunden genau darüber informieren, ob und wann er mit der beworbenen Ware rechnen kann." Auch der Hinweis "Lieferzeit auf Nachfrage" ist - so das Gericht - nicht geeigent den Wettbewerbsverstoß auszuräumen. Das Gericht führt aus: "Dass nur diese mehr oder weniger ungewisse Lieferquelle besteht, geht aus der angegriffenen Werbung aber nicht hervor. Dort steht als aufklärender Hinweis nur "Lieferzeit auf Nachfrage". Das kann der Kunde aber nur so verstehen, dass es Lieferfristen gibt. Der Hinweis schränkt das Angebot aber nicht derart ein, dass eine Lieferung überhaupt fraglich ist, dass die Beklagte also bei Schaltung der…

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Themen: Bgh , Shop , Uwg , Agb , Wettbewerbswidrig , Gesetz Gegen Den Unlauteren Wettbewerb , Olg Hamm , Versandhandel , Werbung , Onlineshop , Lieferzeit , Lieferfrist , Nicht Lieferbar

Erschienen 25. Mai 2009 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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