OLG Hamm: Werbung mit „Festpreis“ irreführend?
Was war passiert?Ein Energieversorgungsunternehmen aus Norddeutschland mahnte einen aus dem ab und verlangte Unterlassung wegen irreführender und damit wettbewerbswidriger Werbung. Der
Wettbewerber bewarb seinen Stromtarif wie folgt:
"Festpreis* bis zu 36 Monaten konservieren. Genießen Sie Preissicherheit* - bis 30.06.2013".
Am Ende des Angebots wurde der Sternchenhinweis wie folgt aufgelöst:
"Ausgenommen sind Änderungen durch Umsatz- und/oder Stromsteuer und eventuelle neue Steuern sowie durch Änderungen der
erneuerbare-Energie-Gesetz-Umlage."
Der variable Teil des von dem Wettbewerber angebotenen Tarifs betrug durch diese Einschränkung über 40 %. Darin sah der
Energieversorger aus Norddeustchland eine wettbewerbswidrige Täuschung der Verbraucher, welche bei einem „Festpreis“ Angebot nicht
von so einem großen variablen Preisbestanteil ausgehen würden.
Wie entschied das OLG Hamm?Mit Urteil vom 08.11.2011 hat das – Az. I-4 U 58/11entschieden, dass die für einen Stromtarif mit dem Begriff “Festpreis” trotz einschränkendem
Sternchenhinweis wettbewerbswidrig sei, wenn der Verbraucher nur unzureichend über die im Preis enthaltenen variablen
Tarifbestandteile informiert wird.
Zwar bliebe es dem Stromversorger grundsätzlich unbenomme…
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