OLG Hamm: Werbung mit „Festpreis“ irreführend?

Was war passiert?Ein Energieversorgungsunternehmen aus Norddeutschland mahnte einen Konkurrenten aus dem Ruhrgebiet ab und verlangte Unterlassung wegen irreführender und damit wettbewerbswidriger Werbung. Der Wettbewerber bewarb seinen Stromtarif wie folgt:

"Festpreis* bis zu 36 Monaten konservieren. Genießen Sie Preissicherheit* - bis 30.06.2013".

Am Ende des Angebots wurde der Sternchenhinweis wie folgt aufgelöst:

"Ausgenommen sind Änderungen durch Umsatz- und/oder Stromsteuer und eventuelle neue Steuern sowie durch Änderungen der erneuerbare-Energie-Gesetz-Umlage."

Der variable Teil des von dem Wettbewerber angebotenen Tarifs betrug durch diese Einschränkung über 40 %. Darin sah der Energieversorger aus Norddeustchland eine wettbewerbswidrige Täuschung der Verbraucher, welche bei einem „Festpreis“ Angebot nicht von so einem großen variablen Preisbestanteil ausgehen würden.

Wie entschied das OLG Hamm?Mit Urteil vom 08.11.2011 hat das Oberlandesgericht Hamm – Az. I-4 U 58/11entschieden, dass die Werbung für einen Stromtarif mit dem Begriff “Festpreis” trotz einschränkendem Sternchenhinweis wettbewerbswidrig sei, wenn der Verbraucher nur unzureichend über die im Preis enthaltenen variablen Tarifbestandteile informiert wird.

Zwar bliebe es dem Stromversorger grundsätzlich unbenomme…

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Themen: Olg Hamm , Oberlandesgericht Hamm , Konkurrenten , Mba , Ruhrgebiet , Energieversorger , Erneuerbare Energie , Werbung , Aktuelles Von Christopher A. Wolf
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 24. November 2011 auf http://www.pfitzer-law.de/.

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