OLG Hamm: Werbeverbot für Garantien bei eBay ohne Garantiebedingungen

OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2011, Az. I-4 U 116/11 § 477 Abs. 1 S. 1 BGB; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass der simple Hinweis “Garantie” im Internetversandhandel nicht ausreichend ist, sondern die gesetzlich vorgeschriebenen Erläuterungen zu tätigen sind. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Angebot auf einer Internet-Handelsplattform um ein verbindliches Angebot - und nicht um bloße Werbung - handele, welches der Verbraucher nur noch annehmen müsse, um einen Kaufvertrag abzuschließen. In diesem Fall müsse der Verkäufer über den Inhalt der Garantie informieren und vollumfänglich auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln der Kaufsache und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hinweisen. Aus dem einfachen Hinweis “Garantie” ginge hingegen nicht einmal hervor, ob es sich um eine eigene Garantie des Anbieters oder eine solche des Herstellers handeln solle. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Hamm

Urteil

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Juni 2011 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

A.

Die Parteien handeln u.a. mit Taschen, Schulranzen, Umhängetaschen und Aktentaschen, und zwar auch im Internet. Die Klägerin zu 1) stellte auf dem Online-Marktplatz F unter der F-Artikelnummer ########## ein Artikelangebot über eine Q D Aktentasche Umhängetasche ein. In diesem Angebot fand sich unter anderem folgender Passus:

“Garantie und Widerrufsbelehrung

Für alle unsere Auktionen gilt:

1 Monat Widerrufsrecht gem. BGB

Bei Problemen und Reklamationen:

Mo - Fr. 12 bis 18 Uhr

Hotline: ###########”

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.04.2011 (GA 16 ff) mahnte die Beklagte die Klägerin und den Kläger mit der Begründung ab, dass die Klägerin wettbewerbswidrig handele, weil sie eine Garantie anbiete, ohne diese näher zu erläutern. Die Beklagte forderte die Kläger zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 859,80 € auf.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Beklagten stehe kein Unterlassungsanspruch zu. § 477 Abs. 1 S. 2 BGB betreffe…

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Themen: Internet , Ebay , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Verbraucher , Olg Hamm , Oberlandesgericht Hamm , Versandhandel , Akte , Taschen , Werbung , Garantie , Garantieerklärung , Gesetzliche Anforderungen

Erschienen 10. Februar 2012 auf http://damm-legal.de.

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