OLG Hamm: Wegfall der Dringlichkeit im einstweiligen Rechtschutz - Wenn der Antragsteller ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt, macht er deutlich, dass ihm die vorläufige Regelung doch nicht so eilig ist.
am 31.03.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Grundsätzlich ist die Vermutung der Dringlichkeit dann widerlegt, wenn der
Antragsteller durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass es ihm doch
nicht so eilig war, die begehrte einstweilige Verfügung zu erlangen. Das ist
zunächst der Fall, wenn er vor der Antragstellung längere Zeit zuwartet, obwohl
er vom Wettbewerbsverstoß und von der Person des Störers in ausreichender Weise
Kenntnis erlangt hat.
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2. Wenn der Antragsteller (hier: vor Erlass einer einstweiligen Verfügung) ein
Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt, macht er durch dieses spätere Prozessverhalten
regelmäßig deutlich, dass ihm die vorläufige Regelung doch nicht so eilig ist; mit
der Folge, dass die Vermutung der Dringlichkeit widerlegt ist.
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3. Selbst dann, wenn der Antragssteller ein Versäumnisurteil im einstweiligen
Verfügungsverfahren nicht etwa aus prozesstaktischen Gründen hat ergehen lassen, sondern
vielmehr etwa ein Büroversehen vorliegt, ändert dies nichts daran, dass ein
Nichterscheinen im Termin und ein Versäumnisurteil gegen den Antragssteller auf besondere …
OLG Karlsruhe: Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist im Regelfall widerlegt, wenn der Unterlassungsgläubiger länger als einen Monat seit Kenntnis der beanstandeten Wettbewerbshandlung und des Verletzers zuwartet, bevor er den Verf
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MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Zwar wird die Dringlichkeit in Wettbewerbsprozessen grundsätzlich vermutet (§ 12 Abs. 2 UWG). Dennoch sind auch hier die wechselseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen. Das Interesse des Klägers muss dasjenige der Beklagten so überwiege…
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