OLG Hamm: Wartefrist beim Abschlussschreiben - Vor einem Abschlussschreiben hat der Gläubiger regelmäßig eine Wartefrist von zwei Wochen einzuhalten.

1. Die Kosten des Abschlussschreibens sind grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes oder als Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB erstattungsfähig.Insoweit besteht ein Erstattungsanspruch jedoch nicht, wenn der Gläubiger das Abschlussschreiben an den Schuldner absendet, ohne ihm zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, innerhalb angemessener Frist von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben. 2. Vor einen Abschlussschreiben hat der Gläubiger grundsätzlich eine Wartefrist von zwei Wochen einzuhalten (mit Verweis auf OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2009 - Az. 4 U 123/09; OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2009 - Az. 4 U 136/09). Hierbei handelt es sich um eine regelmäßig gebotene Durchschnittsfrist, die nach den Umständen des Einzelfalles auch länger sein kann. 3. Bei einem Verfügungsurteil hat der Schuldner es hinzunehmen, dass mit dem Abschlussschreiben auch während dem Lauf der Berufungsfrist ein weiterer (neuer…

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Themen: Olg Hamm
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 30. Juni 2010 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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