Virtuelles Hausverbot bei Testmaßnahme
Die herrschende Meinung | 28. Januar 2008 — Das Oberlandesgericht Hamm hat sich mit dem "Virtuellen Hausverbot" durch Sperrung einer IP-Nummer bei Testmaßnahme zur Überprü…
1. Nach § 4 Nr. 10 UWG handelt im Sinne von § 3 UWG unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Behinderung ist dabei jede Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten, wenn der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Ist eine solche Zwecksetzung nicht festzustellen, muss die Behinderung jedenfalls derart sein, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann, was aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles und einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen ist (BGH GRUR 2001, 1061 Mitwohnzentrale.de; BGH GRUR 2004, 877 Werbeblocker). Ein absichtliches Handelns oder eine positive Kenntnis der Behinderung wird nicht vorausgesetzt. Erfasst werden vielmehr auch Maßnahmen, die bei objektiver Betrachtung unmittelbar auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit eines Mitbewerbers gerichtet ist ("objektive Finalität"). <br><br> 2. Wird die IP-Adresse eines Mitbewerbers wegen dessen ungewöhnlich hoher Zugriffsfrequenz im Rahmen einer Testmaßnahme zur Überprüfung eines Internetangebots ("Testkauf") durch ein automatisches - auf verschiedenen, nicht starren oder "mitbewerberbezogenen" Kriterien basierendes - Schutzsystem (Server-Firewall) gesperrt, fehlt es an einer Zielrichtung der Beeinträchtigung von wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des Mitbewerbers. <br><br> 3. Nur das "virtuelle Hausverbot" gegenüber einem wettbewerbskonform handelnden Tester stellt sich regelmäßig als eine verbotswidrige Behinderung dar (vgl. BGH GRUR 1966, 564 - Hausverbot I; BGH GRUR 1979, 859 - Hausverbot II; GRUR 1981, 827 - Vertragswidriger Testkauf). <br><br> 4. Testmaßnahmen dienen zwar grundsätzlich dem berechtigten Interesse des Unternehmers an der Verbesserung des eigenen Informationsstandes oder der eigenen Beweisposition und sind insofern nur bei Vorliegen besonderer Umstände unzulässig. Verhält sich die Testperson wie ein normaler Kunde (Kauf der fraglichen Ware oder Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistung), so handelt sie dementsprechend nicht unlauter. Eine unlautere Behinder…
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