OLG Hamm: Vertragsstrafe für nicht verschuldete Verstöße rechtsmissbräuchlich?
Was war passiert? Die Firmen A und B sind direkte Konkurrenten im Vertrieb von Nass- und Trockensaugern im Internet. Wegen
verschiedener Wettbewerbsverstöße bei der Umsetzung der Informationspflichten und Widerrufsbelehrung auf der Homepage des
Wettbewerbers, mahnte die Firma A die Firma B zunächst erfolglos ab. Sie formulierte als Anlage zur eine Unterlassungserklärung vor, in der es heißt:
“Die Schuldnerin verpflichtet sich, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.100 Euro für jeden Fall auch nicht schuldhafter
Zuwiderhandlung zu unterlassen …”
Die Firma B hielt die gesamte Abmahnung der Gegenseite für rechtsmissbräuchlich und gab keine Unterlassungserklärung ab. Sie machte
geltend, dass der Prozessbevollmächtigte der Firma A geschäftsmäßig abmahne. Die von ihm vertretenen Mandanten verlangten mit der
Abmahnung stets Unterlassungserklärungen mit einer Vertragsstrafe von 5.100,– €, obwohl die gerügten Wettbewerbsverstöße in der Regel
und auch im hier vorliegenden Fall allenfalls geringe Auswirkungen für den Abmahnenden hätten. Außerdem sei dann die Vertragsstrafe
wie auch im vorliegenden Fall für jeden nicht schuldhaften Verstoß vorgesehen. Das sei systemwidrig und mache deutlich, dass die
Abmahnungen lediglich der Generierung von Kosten und Gebühren dienten. Dem trat die Firma A naturgemäß entschieden entgegen.
Wie entschied das OLG Hamm? Das entschied in seinem Urteil vom 29.06.2010 - Az. I-4 U 24/10 zugunsten des
Abgemahnten und befand die Abmahnung für rechtsmissbräuchlich.
Die ausdrückliche Erstreckung des Vertragsstrafeversprechens auch auf nicht verschuldete Verstöße zeige, dass es der Firma A in
erster Linie um die Generierung von Gebühren bzw. Vertragsstrafen gehe. Zudem sei die Klausel für den Abgemahnten überraschend und
leicht zu übersehen. Auch sei die Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR für die Art der abgemahnten Wettbewerbsverstöß…
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