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OLG Hamm: Vertragsstrafe 2.131.800,00 EUR - Schöner die Kassen nie klingeln? - Bei Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsversprechen wegen Verwendung derselben unlauteren AGB liegt der Verstoß nicht in jedem einzelnen Verkaufsangebot, sondern i

am 23.09.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Bei der Frage, ob die Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingugnen (AGB) gegen
das Unterlassungsversprechen in einer Unterlassungserklärung verstößt, ist es unerheblich, ob die beanstandete
Klausel einer Inhaltskontrolle nach dem Gesetz standhält oder nicht. Entscheidend ist
der Maßstab der abgegebenen Unterlassungserklärung und inwieweit der Unterlassungsschuldner
mit der Verwendung der gerügten Klausel gegen das von ihm übernommene Verwendungsverbot verstößt.

2. Die Auslegung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erschöpft sich nicht
im bloßen Wortlaut. Vielmehr sind daneben die Interessenlagen der Parteien umfassend
zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2001, 758 - Trainingsvertrag; BGH GRUR 1998, 471 - Modenschau im Salvatorkeller;
OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2006 - Az. 4 W 114/06).

3. Verpflichtet sich der Schuldner nach dem Wortlaut der Unterlassungserklärung die
Verwendung einer AGB Klausel im geschäftlichten Verkehr gegenüber Verbrauchern zu
unterlassen, so kommt es bei der Auslegung des Versprechens auch auf die Sicht des
Verbrauchers an. Auslegungsmaßstab ist § 305c Abs. 2 BGB, wonach Auslegungszweifel
zu Lasten des Verwenders der Klausel gehen.

4. Selbst wenn der Wortlaut einer Unterlassungserklärung nahe legt, dass jeder einzelne
Fall der Zuwiderhandlung (hier: 418 einzelne Verkaufsangebote auf eBay unter Verwendung
rechtswidriger AGB) die Vertragsstrafe auslöst, und ausdrücklich mehrere Angebote nicht
zu einem Verstoß zusammengefasst werden sollen, kann die Vertragsstrafe im Fall der
Zuwiderhandlung bei der Verwendung unlauterer Allgemeiner Geschäftsbedingungen nur
einmal verwirkt sein.

5. Bei der Zuwiderhandlung gegen ein strafebewehrtes Unterlassungsversprechen wegen der
Verwendung unlauterer AGB (hier: in 418 eBay-Angeboten dieselbe Klausel) liegt ein Verstoß
nicht in jedem einzelnen Verkaufsangebot (hier: drohende Gesamtvertragsstrafen in Höhe
von 2.131.800,00 EUR), sondern vielmehr in der Verwendung der rechtswidrigen Klausel an
sich, die für eine Vielzahl von Geschäfte bestimmt ist.

6. Enthält eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zahlreiche …

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