OLG Hamm: Verstoß gegen die Gewerbeordnung stellt Wettbewerbsverstoß dar

OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2005, Az. 4 U 139/04 § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 33c GewO

Das OLG Hamm hat entschieden, dass derjenige, der Gewinnspielgeräte ohne gewerbliche Erlaubnis aufstellt (§ 33c GewO) zugleich wettbewerbswidrig handelt. Zu den Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zähle auch § 33 c Gewerbeordnung. Da die in dieser Vorschrift normierte Erlaubnispflicht nicht nur den Marktzutritt regele, sondern auch das Marktverhalten u. a. zum Schutze der Verbraucher, aber auch zum Schutze der Mitbewerber, stelle ein Verstoß gegen § 33 c Gewerbeordnung zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß dar. Zum Volltext der Entscheidung: Oberlandesgericht Hamm

Urteil

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.05.2004 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat das beantragte Verbot zu Recht ausgesprochen. Danach ist es der Beklagten verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Medaillen (Spiel-Token), die ein Spieler an Unterhaltungs-Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit bei einem bestimmten Punktestand erhält, nach einer bestimmten Quote in Geld einzulösen, wenn und soweit der so ausgezahlte Geldbetrag den vom Spieler zuvor zur Durchführung von Spielen geleisteten Geldbetrag übersteigt.

Mit dieser verbotenen Verfahrensweise verstößt die Beklagte gegen § 33 c Gewerbeordnung, wonach Gewinnspielgeräte einer besonderen Erlaubnis bedürfen, die die Beklagte nicht besitzt. Ein solches nach § 33 c Gewerbeordnung verbotenes Verhalten stellt zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß dar, und zwar sowohl nach § 1 UWG a. F., wie auch nach §§ 3, 4 Ziffer 11 UWG n. F.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß die Beklagte in der Vergangenheit zweimal gegen § 33 c Gewerbeordnung verstoßen hat, nämlich anläßlich der Vorfälle vom 03.06. und 07.08.2003, auf Grund dessen die für ein Verbot erforderliche Wiederholungsgefahr vermutet wird.

Das Landgericht hat den Verstoß vom 03.06.2003 als unstreitig angesehen. Konsequenterweise hat es deshalb nur noch über den Vorfall vom 07.08.2003 Beweis erhoben.

An diese Sicht des Landgerichts hinsichtlich des Vorfalls vom 03.06.2003 ist der Senat gebunden. Ausgangspunkt ist § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, wonach das Berufungsgericht bei seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrundezulegen hat, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Landgericht in vertretbarer Weise davon ausgegangen, da…

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Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 27. November 2011 auf http://damm-legal.de.

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