OLG Hamm: Verstoß gegen die Gewerbeordnung stellt Wettbewerbsverstoß dar
OLG Hamm, vom 22.02.2005, Az. 4 U 139/04 § 3 UWG, § 4
Nr. 11 UWG, § 33c GewO
Das OLG Hamm hat entschieden, dass derjenige, der Gewinnspielgeräte ohne gewerbliche Erlaubnis aufstellt (§ 33c GewO) zugleich
wettbewerbswidrig handelt. Zu den Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zähle auch § 33 c Gewerbeordnung. Da die in
dieser Vorschrift normierte Erlaubnispflicht nicht nur den Marktzutritt regele, sondern auch das Marktverhalten u. a. zum Schutze der
Verbraucher, aber auch zum Schutze der Mitbewerber, stelle ein gegen § 33 c Gewerbeordnung zugleich auch einen dar. Zum Volltext der Entscheidung: Hamm
Urteil
…
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.05.2004 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat das beantragte Verbot zu Recht ausgesprochen. Danach ist es der
Beklagten verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Medaillen (Spiel-Token), die ein Spieler an
Unterhaltungs-Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit bei einem bestimmten Punktestand erhält, nach einer bestimmten Quote in Geld
einzulösen, wenn und soweit der so ausgezahlte Geldbetrag den vom Spieler zuvor zur Durchführung von Spielen geleisteten Geldbetrag
übersteigt.
Mit dieser verbotenen Verfahrensweise verstößt die Beklagte gegen § 33 c Gewerbeordnung, wonach Gewinnspielgeräte einer besonderen
Erlaubnis bedürfen, die die Beklagte nicht besitzt. Ein solches nach § 33 c verbotenes Verhalten stellt zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß dar, und zwar
sowohl nach § 1 UWG a. F., wie auch nach §§ 3, 4 Ziffer 11 UWG n. F.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß die Beklagte in der Vergangenheit zweimal gegen § 33 c Gewerbeordnung verstoßen hat,
nämlich anläßlich der Vorfälle vom 03.06. und 07.08.2003, auf Grund dessen die für ein Verbot erforderliche Wiederholungsgefahr
vermutet wird.
Das Landgericht hat den Verstoß vom 03.06.2003 als unstreitig angesehen. Konsequenterweise hat es deshalb nur noch über den Vorfall
vom 07.08.2003 Beweis erhoben.
An diese Sicht des Landgerichts hinsichtlich des Vorfalls vom 03.06.2003 ist der Senat gebunden. Ausgangspunkt ist § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO, wonach das Berufungsgericht bei seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten
Tatsachen zugrundezulegen hat, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Landgericht in vertretbarer Weise davon ausgegangen, da…
» Vollständiger
Artikel