OLG Hamm zum Versandhandel mit Wertsachen: Diebstahl der Ware auf dem Transportweg kann Händler von der Leistungspflicht entbinden
Trotz der Sondervorschriften zum Verbrauchsgüterkauf ist ein Händler nicht unbedingt zur erneuten Leistung verpflichtet, wenn die von
ihm an einen Verbraucher übersandten Wertsachen während des Transports von einem unbekannten Dritten gestohlen werden. So entschied
das OLG Hamm in einem aktuellen Urteil, in dem es um die Nachlieferung gestohlener Goldmünzen ging (OLG Hamm, Urt. v. 24.05.2011, Az.
I-2 U 177/10).
Durch die Auswahl und Versendung der konkreten Münzen an den Verbraucher habe der Händler das seinerseits erforderliche getan, um den
Vertrag mit dem Verbraucher zu erfüllen; da es sich bei den Goldmünzen um eine Gattungsschuld handelt, sei die Ware ausreichend
konkretisiert worden. Der Diebstahl der Münzen durch einen Unbekannten Dritten führt somit zur Unmöglichkeit der Lieferung dieser
Münzen an den Verbraucher; die erneute Lieferung kann nicht verlangt werden, so die Richter des OLG Hamm (vgl. Urt. v. 24.05.2011,
Az. I-2 U 177/10; m.w.N.):
„Die Lieferung der auf den Weg gebrachten Goldmünzen, auf die sich das Schuldverhältnis beschränkt, ist der Beklagten unmöglich.
Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts ist davon auszugehen, dass das Paket auf dem Versandweg von einem
unbekannten Dritten geöffnet und die Goldmünzen entnommen worden sind. Der Dieb ist, wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat
ergeben hat, bis heute nicht ermittelt worden. Auf die vom herangezogene Vorschrift des § 474 II 2 BGB, nach der beim Verbrauchsgüterkauf § 447 BGB nicht
anzuwenden ist, kommt es nicht an. Die vor Einführung der Regelung des § 474 II 2 BGB beim Versendungskauf allein geltende Vorschrift
des § 447 BGB, nach deren Absatz I die Gefahr übergeht, sobald der Verkäufer die Sache der mit der Versendung beauftragten Person
übergibt, bewirkt, dass der Käufer den Kaufpreis trotz Verlust oder Beschädigung der Sache auf dem Transportweg voll bezahlen muss,
Palandt/Weidenklaff, 70. Auflage 2011, § 447 BGB Rz. 17. Die Anordnung der Unanwendbarkeit der Vorschrift beim Verbrauchsgüterkauf
durch § 474 II 2 BGB bewirkt, dass diese für den Käufer missliebige Folge beim Verbrauchsgüterkauf nicht eintritt, er also im Falle des
Verlustes der Kaufsache auf dem Transportweg – in Fällen, in denen das wie hier zur Leistungsbefreiung des Verkäufers nach § 275 BGB
führt – von seiner Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises frei wird, § 326 I BGB, bzw., wenn er schon gezahlt hat, ihm der Kaufpreis
zurück zu erstatten ist, § 326 IV BGB. Die Annahme des Landgerichts, der Ausschluss des § 447 BGB beim Verbrauchsgüterkauf durch § 474
II 2 BGB und die Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen nach § 475 BGB bedeuteten, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht erst dann
erfüllt habe, wenn sie dem Kläger Besitz und Eigentum übertragen habe, trifft so nicht zu. Auch wenn die Sache bei Anwendbarkeit des §
447 BGB auf Gefahr des Käufers reist, tritt Erfüllung der nach § 433 BGB gesc…
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