OLG Hamm: Auch Verkaufssoftware für Handies (”Apps”) muß gesetzliche Informationspflichten berücksichtigt werden

OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2010, Az. I-4 U 225/09 §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG; § 312 c Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoVO; § 1 Abs. 2 PAngV; § 5 Abs. 1 Nr. 1 ff. TMG

Das OLG Hamm hat entschieden - und zwar wenig überraschend, insbesondere nach der WAP-Entscheidung des letzten Jahres -, dass gesetzliche Informationspflichten, wie der Hinweis auf das Widerrufsrecht, nicht nur für Onlineshops und Onlinehandelsplattformen wie eBay oder Amazon gelten, sondern auch für Software für Handies, etwa sog. Apps für das Apple iPhone. Werde ein auf einer Handelsplattform eingestelltes Angebot vom Betreiber der Plattform automatisch für den Abruf durch mobile Endgeräte optimiert und komme es beim mobilen Abruf dazu, dass Pflichtangaben wie das Bestehen des Widerrufsrechts oder die Anbieterkennzeichnung nicht mehr angezeigt würden, so hafte der Anbieter des Angebots wettbewerbsrechtlich, ohne dass es seinerseits auf ein eigenes Verschulden ankäme (vgl. Krieg, Anmerkung zu LG Köln, Urteil vom 06.08.2009 -31 O 33 /09, jurisPR-ITR 1/2010 Anm. 4). Eine unlautere Zuwiderhandlung setze nämlich allein ein objektiv rechtswidriges Verhalten voraus (BGH GRUR 2005, 778 -Atemtest). Das sei hier das Anbieten von Ware an Endverbraucher ohne Erteilung der erforderlichen Informationen. Auf die Entscheidung wies Martin Rätze von Trusted Shops kürzlich hin. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Hamm

Urteil

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgericht Hamm hat … durch … für Recht erkannt:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 05.11.2009 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Antragsteller handelt auf der Internetplattform F und unter der Internetadresse *Internetadresse* mit Kirschkernen und anderen Füllungen für Wärmekissen. Die Antragsgegnerin, für die der Antragsteller früher tätig war, vertreibt als gewerbliche Verkäuferin auf der Internethandelsplattform F ebenfalls Kirschkerne und andere Naturfüllstoffe im gesamten Bundesgebiet.

Nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem Unternehmen der Antragsgegnerin ist es zu einer Reihe von wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten gekommen. Die Parteien haben dann im September 2007 eine Vereinbarung geschlossen, nach der bei künftigen Abmahnungen Rechtsanwaltskosten nicht erstattet werden sollten.

Die bei F angebotenen Produkte sind sämtlich nicht nur über einen normalen Webbrowser, sondern über ein WAP-Portal unter den Internetadressen *Internetadresse1* und *Internetadresse2* bei langsameren Übertragungsraten auch über mobile Endgeräte abrufbar. Darüber hinaus bietet F ein Programm mit dem Namen “F2″ für das Apple iPhone sowie für den Ap…

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Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 1. August 2010 auf http://damm-legal.de.

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