Goldmünzen reisen auf Gefahr des Verbrauchers
kanzlei.biz | 26. August 2011 — Eigener Leitsatz: Mit Übergabe der Kaufsache an ein Transportunternehmen haftet der Verkäufer nicht für einen etwaigen Unterg…
OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2011, Az. I-2 U 177/10 §§ 474 Abs. 2, 447 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Verkäufer von der Verpflichtung der Lieferung einer Kaufsache frei werde, wenn diese auf dem Weg zum Verbraucher untergehe. Vorliegend seien die zu liefernden Goldmünzen auf dem Transportweg, vermutlich durch Diebstahl, abhanden gekommen. Der Käufer habe in diesem Fall keinen Anspruch auf Erfüllung, d.h. der Verkäufer muss nicht erneut die Kaufsache versenden. Die Vorschrift des § 474 Abs. 2 S. 2 BGB zum Verbrauchsgüterkauf bewirke lediglich, dass der Käufer bei Verlust der Kaufsache auf dem Transportweg von seiner Zahlungspflicht frei werde, jedoch nicht, dass der Verkäufer weiterhin zur Erfüllung verpflichtet bleibe. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Hamm
Urteil Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.06.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien schlossen via Internet einen Kaufvertrag, dessen Gegenstand von der Beklagten zu liefernde Gold- und Silbermünzen sind. Vereinbarungsgemäß sollte die Beklagte dem Kläger die Münzen schicken. Mit der Behauptung, nur die Silbermünzen, nicht aber die Goldmünzen seien in dem im von der Beklagen zugesandten Paket gewesen, hat der Kläger die Beklagte auf Lieferung der Goldmünzen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat seiner Klage statt gegeben. Die Beklagte schulde, was die Goldmünzen angehe, dem Kläger weiterhin Erfüllung. Wegen der dem zu Grunde liegenden Feststellungen, wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe und wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.
Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die Berufung der Beklagten, die im wesentlichen mit Rechtsausführungen die Auffassung vertritt, der Kläger könne Lieferung von Goldmünzen nicht mehr verlangen.
Die Beklagte beantragt,
wie erkannt.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Ergänzend ist anzumerken, dass beide Parteien nach dem Ergebnis ihrer Anhörung durch den Senat davon ausgehen, dass die Goldmünzen entsprechend den Feststellungen des Landgerichts auf dem Versandweg in Verlust geraten sind. So hat der Kläger, persö…
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. August 2011 auf http://damm-legal.de.
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