OLG Hamm: Eine verdeckt suchmaschinenoptimierte Website verstößt gegen das Wettbewerbsrecht
OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2009, Az. 4 U 53/09 §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 10 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Website, die versteckte Elemente zur Suchmaschinenoptimierung enthält, wettbewerbswidrig sein
kann. So wurde es der Antragsgegnerin untersagt, “Dateien mit der Begriffskombination ”A B” mit dem weiteren Begriff ”SEO” oder
”Shopbetreiber” oder ”F” oder ”Betreiber” oder ”Modul” zu erzeugen oder zu unterhalten und so im Internet zugänglich zu machen, dass
Suchmaschinen auf diese zugreifen können und sie im Ranking auflisten, wenn die Dateien nicht über einen sichtbaren Inhalt verfügen,
wie geschehen mit den Suchergebnissen gemäß Anlagen ASt 1 bis ASt 4 der Antragsschrift.”
Der Antragsteller war Suchmaschinenoptimierer (”SEO”) und Betreiber des Internetforums *Internetadresse1″. In diesem Forum bot er
Beratung und Unterstützungsleistungen für seine Mitglieder an, bei denen es sich um Betreiber von Online-Shops handelte. Die
Antragsgegnerin betrieb eine Personensuchmaschine (*Internetadresse2*). Diese stellte Interneteinträge von Personen aus dem Internet zusammen und fasste diese auf
einer Personenseite zusammen. Beide Parteien boten ihre Dienste kostenlos an. Ziel war es jeweils, möglichst viele “Klicks”, also
Besuche auf ihrer Internetseite, zu generieren, um auf diese Weise für Werbepartner attraktiv zu werde. Sie boten beide entgeltlich
Werbebanner auf ihren Seiten an. Der Antragsteller hatte bei einer Google-Recherche mit seinem Namen und den Schlüsselbegriffen
“Support” oder “F” festgestellt, dass die Internetseiten der Antragsgegnerin auf den ersten Plätzen erschienen. Wurden die Treffer
dann angeklickt, erschienen indes bloße Leerseiten, die keinen Text enthielten.
Rechtlich gesehen bestünde, so der Senat, ein Verfügungsanspruch wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 10 UWG. Nach dieser Regelung handele
im Sinne von § 3 UWG unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindere. Behinderung sei dabei jede Beeinträchtigung der wettbewerblichen
Entfaltungsmöglichkeiten, wenn der Zweck verfolgt werde, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu
verdrängen. Sei eine solche Zwecksetzung nicht festzustellen, müsse die Behinderung jedenfalls derart sein, dass der beeinträchtigte
Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen könne, was
aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles und einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen sei (BGH GRUR 2001, 1061 -
Mitwohnzentrale.de; GRUR 2004, 877 - Werbeblocker; Piper/Ohly, UWG, § 4 Rn. 10/8 f.). Ein absichtliches Handeln oder eine positive
Kenntnis der Behinderung werde nicht vorausgesetzt. Erfasst würden vielmehr auch Maßnahmen, die bei objektiver Betrachtung
unmittelbar auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit eines Mitbewerbers gerichtet seien (”objek…
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