OLG Hamm: Eine verdeckt suchmaschinenoptimierte Website verstößt gegen das Wettbewerbsrecht

OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2009, Az. 4 U 53/09 §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 10 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Website, die versteckte Elemente zur Suchmaschinenoptimierung enthält, wettbewerbswidrig sein kann. So wurde es der Antragsgegnerin untersagt, “Dateien mit der Begriffskombination ”A B” mit dem weiteren Begriff ”SEO” oder ”Shopbetreiber” oder ”F” oder ”Betreiber” oder ”Modul” zu erzeugen oder zu unterhalten und so im Internet zugänglich zu machen, dass Suchmaschinen auf diese zugreifen können und sie im Ranking auflisten, wenn die Dateien nicht über einen sichtbaren Inhalt verfügen, wie geschehen mit den Suchergebnissen gemäß Anlagen ASt 1 bis ASt 4 der Antragsschrift.”

Der Antragsteller war Suchmaschinenoptimierer (”SEO”) und Betreiber des Internetforums *Internetadresse1″. In diesem Forum bot er Beratung und Unterstützungsleistungen für seine Mitglieder an, bei denen es sich um Betreiber von Online-Shops handelte. Die Antragsgegnerin betrieb eine Personensuchmaschine (*Internetadresse2*). Diese Suchmaschine stellte Interneteinträge von Personen aus dem Internet zusammen und fasste diese auf einer Personenseite zusammen. Beide Parteien boten ihre Dienste kostenlos an. Ziel war es jeweils, möglichst viele “Klicks”, also Besuche auf ihrer Internetseite, zu generieren, um auf diese Weise für Werbepartner attraktiv zu werde. Sie boten beide entgeltlich Werbebanner auf ihren Seiten an. Der Antragsteller hatte bei einer Google-Recherche mit seinem Namen und den Schlüsselbegriffen “Support” oder “F” festgestellt, dass die Internetseiten der Antragsgegnerin auf den ersten Plätzen erschienen. Wurden die Treffer dann angeklickt, erschienen indes bloße Leerseiten, die keinen Text enthielten.

Rechtlich gesehen bestünde, so der Senat, ein Verfügungsanspruch wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 10 UWG. Nach dieser Regelung handele im Sinne von § 3 UWG unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindere. Behinderung sei dabei jede Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten, wenn der Zweck verfolgt werde, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Sei eine solche Zwecksetzung nicht festzustellen, müsse die Behinderung jedenfalls derart sein, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen könne, was aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles und einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen sei (BGH GRUR 2001, 1061 - Mitwohnzentrale.de; GRUR 2004, 877 - Werbeblocker; Piper/Ohly, UWG, § 4 Rn. 10/8 f.). Ein absichtliches Handeln oder eine positive Kenntnis der Behinderung werde nicht vorausgesetzt. Erfasst würden vielmehr auch Maßnahmen, die bei objektiver Betrachtung unmittelbar auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit eines Mitbewerbers gerichtet seien (”objek…

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Themen: Google , Abmahnung , Suchmaschine , Seo , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Wettbewerbswidrig , Manipulation , Olg Hamm , Ast , Oberlandesgericht Hamm , Klicks , Sem
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 8. März 2010 auf http://damm-legal.de.

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