OLG Hamm: Umfangreiche Abmahntätigkeit bei geringem Umsatz – Missbrauch von Abmahnungen (Selbsternannte Wettbewerbspolizei)

OLG Hamm, Urt. v. 24.03.2009 – 4 U 211/08 – Red. Leitsätze:

Eine Abmahnung von 11 Widerrufsbelhrungen kann rechtsmissbräuchlich nach UWG § 8 Abs. 4 sein, wenn sie nach demselben Muster erfolgt (hier: fehlender Hinweis auf den Erhalt einer gesonderten Belehrung in Textform). Es spricht aber nicht für eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs, wenn sich ein Wettbewerber nur auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes gewissermaßen spezialisiert. Vor allem steht der eigene Umsatz der Klägerin in keinem Verhältnis zu dieser umfangreichen Abmahntätigkeit in relativ kurzer Zeit. Wenn dann noch der Anwalt der Klägerin der Neffe des Inhabers der Klägerin ist, schließt sich der Kreis, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin nicht deshalb erfolgt, um die Wettbewerber zum Schutz ihrer eigenen Tätigkeit zu wettbewerbsrechtskonformem Verhalten anzuleiten, sondern dass die Klägerin hier nur eine gewinnbringende Beschäftigung betreiben will. Die Klägerin hat sich eher wie ein Wettbewerbspolizist geriert, der im Einzelfall Gnade vor Recht ergehen lässt.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

OLG Hamm, Urt. v. 24.03.2009 – 4 U 211/08 – Missbrauch von Abmahnungen (Selbsternannte Wettbewerbspolizei) Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.11.2008 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des LG Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Die Beklagte betrieb einen eBay-Shop und bot unter der Bezeichnung … über die Auktionsplattform eBay Schmuck und Accessoires an. Die von ihr eingestellten Angebote enthielten folgende Widerrufsbelehrung:

“Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung …”

Wegen des weiteren Inhalts der Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rücknahme der Ware wird auf den als Anlage K 1 überreichten Ausdruck verwiesen.

Die Klägerin bietet ebenfalls über die Auktionsplattform eBay u. a. Geldbörsen und Etuis an. Ihr Umsatz im August 2008 belief sich auf 184,88 €. Mit Anwaltsschreiben vom 30.06.2008 forderte sie die Beklagte unter Fristsetzung zum 14.07.2008 auf, künftig keine Waren über eBay ohne eine ordnungsgemäße Belehrung über den rechtlich zutreffenden Fristbeginn für den Widerruf zu verkaufen, insoweit eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben und die mit 717,81 € bezifferten Abmahnkosten zu erstatten, basierend auf einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000 € (vgl. Fotokopie der Abmahnung Bl. 27 ff. d. A.).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie als Mitbewerberin de…

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Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 4. August 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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