OLG Hamm zur Tierhalterhaftung bei Hundebeißereien
Beck-aktuell berichtet über ein aktuelles Urteil des OLG Hamm, dass sich prima zum Abfragen der Grundsätze zur Tierhalterhaftung nach
§ 833 BGB eignet (Urt. v. 17.10.2011, Az. I-6 U 72/11).
[...] Eine Hundehalterin, die in die Beißerei zweier
eingriff, um ihr eigenes Tier zu schützen, und dabei von dem fremden Hund gebissen und verletzt wurde, erhält von der Halterin des
fremden Tieres nur anteiligen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das ist von einem Mitverschulden in Höhe von 50% ausgegangen [...]
Rechtsnatur der Tierhalterhaftung
Die Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB stellt genau wie etwa die Halterhaftung für Kfz nach § 7 Abs. 1 StVG eine sog.
Gefährdungshaftung dar. Hiernach hat der Halter eines Tieres grundsätzlich für Schäden zu haften, die durch das Tier verursacht
wurden. Das besondere an einer Gefährdungshaftung ist, das ein Anspruch ohne Verschulden des Halters begründet wird. Die Wertung des
§ 833 BGB ist bedingt durch die spezifische Tiergefahr, die sich insbesondere dann verwirklichen kann, wenn das Tier unberechenbar
reagiert.
Wichtig für das Studium ist das Herausarbeiten der Haltereigenschaft. Diese definiert sich unabhängig von eigentumsrechtlichen
Vorgaben. Bedeutsam ist vielmehr die Sachherrschaft über das Tier, die Frage, in wessen Interesse die Haltung des Tieres liegt und
auch, wer das Tier regelmäßig beaufsichtigt und pflegt.
Im Hinblick auf die o.g. Besonderheiten ist für die Fallbearbeitung zu beachten, dass auch nicht deliktsfähige Personen i.S.d. §§ 827
ff. BGB nach § 833 S. 1 BGB haften können (vgl. Palandt/Sprau, § 833 BGB Rn. 1). Sofern also ein Siebenjähriger als Halter im Sinne
der Vorschrift zu qualifizieren wäre (so u.U. bei einem Hamster), so könnte auch er im Zuge der Gefährdungshaftung verantwortlich
sein.
Ausnahme für Nutztiere
Eine tatbestandliche Ausnahme der Gefährdungshaftung ist zum einen in § 833 S. 2 BGB für Nutztiere angeordnet:
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem
Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Fehlen tierspezifischer Gefahren
Des Weiteren kann die Gefährdungshaftung zu verneinen sein, wenn zwar kausal durch das Verhalten des Tieres ein Schaden verursacht
wurde, dieses Verhalten jedoch keine sog. tierspezifische Gefahr dargestellt hat. Beruht eine Schadensverursachung etwa nicht auf
einem Verhalten des Tieres, sondern auf äußeren Einflüssen, so liegt im Zweifel keine tierspezifische Gefahr vor. Dies wäre etwa der
Fall, wenn ein Tier während eines Tiertransportes in einem Anhänger bei einem Unfall d…
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