OLG Hamm: Telefonnummer bei der Angabe des Widerrufsadressaten wettbewerbswidrig - Wird bei der Angabe desjenigen, an den der Widerruf zu richten ist, eine Telefonnummer angegeben, kann dies zu einer gesetzwidrigen Irritation des Verbrauchers führen.

1. Nach § 355 BGB hat die Belehrung des Verbrauchers über seine Rechte - insbesondere sein Widerrufsrecht - klar und deutlich zu erfolgen und darf auch nicht durch Zusätze verunklart werden. Insoweit kann auch durch die Hinzufügung einer Telefonnummer bei der Angabe desjenigen, an den der Widerruf zu richten ist, eine solche gesetzwidrige Irritation bewirken, wenn der Verbraucher dadurch den Eindruck erhält, er könne den Widerruf entgegen § 355 Abs. 1 BGB auch telefonisch und nicht nur in Textform erklären (KG MIR 2007, Dok. 370). 2. Werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben dazu gemacht, an wen der Widerruf zu richten ist, kann der Verbraucher die dortige Angabe einer Telefonnummer so verstehen, dass der Widerruf auch telefonisch erklärt werden kann. Ein solche Angabe führt auch bzw. gerade dann zu einer gesetzwidrigen Irritation des Verbrauchers, wenn die Angabe der vollständigen Widerrufsbelehrung an anderer Stelle ohne Angabe einer Telefo…

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Themen: Bgb , Olg Hamm

Erschienen 15. September 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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