OLG Hamm: Streitwert bei einstweiliger Verfügung gegen Spam 15.000 EUR

OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2007, Az. 4 W 150/07 §§ 1004, 823 BGB

Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom Oktober 2007 darauf hingewiesen, dass der Regelstreitwert in Spam-Angelegenheiten (Unerwünscht übersandte E-Mail-Werbung) 25.000,00 EUR für das Hauptsacheverfahren und 15.000,00 EUR für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beträgt. Andere Gerichte sehen die Streitwerte in diesen Angelegenheiten deutlich geringer (bis zu 500,00 EUR; → für weitere Hinweise klicken Sie bitte auf diesen Link: Streitwerte Spam). Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

In der Beschwerdesache … gegen …

wird die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16.07.2007 gegen den Streitwertbeschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 04.07.2007 zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert für das vorliegende Verfügungsverfahren zutreffend mit 15.000,00 EUR festgesetzt. Bei entsprechenden als durchschnittlich zu bewertenden Fällen geht der Senat regelmäßig von einem Wert von jedenfalls rund 25.000,00 EUR aus, wobei in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, wie es hier vorliegt, im Allgemeinen 2/3 davon…

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Themen: Spam , Urteile , Rechtsanwalt , Streitwert , Unterlassung , Oberlandesgericht , Verfahren , Olg Hamm , Gegenstandswert Einstweilige Verfügung

Erschienen 20. Oktober 2008 auf http://damm-legal.de.

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