OLG Hamm: Sie haben (nicht) gewonnen ... Sicher! - Zu Gewinnzusagen nach § 661a BGB
am 04.04.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Eine Gewinnzusage i.S.v. § 661a BGB setzt voraus, dass die Mitteilung aus objektivierter
Empfängersicht nach Inhalt und Gestaltung abstrakt geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher
in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken, er werde einen bereits
gewonnenen Preis erhalten (BGH NJW 2004, 1652; BGH NJW 2006, 230; BGH NJW 2006, 2548).
Dabei ist nicht auf einen besonders misstrauischen, aufgeklärten Verbraucher abzustellen,
sondern darauf, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger
Verbraucher die Mitteilung nach ihrem Gesamteindruck auffassen muss. Es kann allerdings
erwartet werden, dass der Verbraucher nicht nur reißerisch durch größere Schrifttypen
drucktechnisch hervorgehobene Passagen zur Kenntnis nimmt, sondern auch die Sätze des Fließtextes
liest, die sich zwischen den hervorgehobenen Sentenzen befinden.
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2. Eine Gewinnzusage kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die Verleihung des
Preises von der Rücksendung bestimmter Unterlagen abhängig gemacht worden ist. Eine Mitwirkungshandlung
kann dem Verbraucher nicht abverlangt werden, da es der gesetzgeberischen Intention widerspräche,
die Entstehung des Anspruchs daran zu knüpfen, dass sich der Verbraucher so verhält, wie vom Versender
der Gewinnzusage (wettbewerbswidrig) beabsichtigt (BGH NJW 2006, 2548, 2549f.).
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3. Sender i.S.v. § 661a BGB ist derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der
Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden versteht. Als Sender können ferner
solche Unternehmer angesehen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen
Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen
(BGH NJW 2004, 3555, 3556; BGH NJW 2005, 827). Sender kann schließlich der Unternehmer
sein, der unter fremdem Namen, also unter dem Namen einer anderen existierenden …
“Sie haben (nicht) gewonnen … Sicher!”
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