OLG Hamm setzt Massenabmahnungen Grenzen
Versteigerungsplattformen im Internet wie eBay sind weiterhin ein beliebtes Feld für Firmen, die lieber schnelles Geld mit der
angeblichen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen machen, als mit harter Arbeit in ihren eigentlichen Geschäftsfeldern.
Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen kann für den Abmahner dabei durchaus finanziell interessant sein. Neben den krassen
Ausnahmefällen, in denen es zu einem kollusiven Zusammenwirken zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt in der Form kommt, dass der
Auftraggeber einen Teil der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten erhält, ist es vor allem die Aussicht auf die Geltendmachung von
Vertragsstrafen bei erneuten Verstößen, die hinter vielen Massenabmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechts stecken.
Zudem wird häufig versucht zumindest noch einen kleinen Betrag als Schadensersatzfür den Auftraggeber geltend zu machen obwohl ein
solcher Anspruch bei einer wettbewerbsrechtlichen nur selten besteht.
Für den Abgemahnten ist es trotzdem schwer, den Nachweis der Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung zu führen.
Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen unzulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn es vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf
Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Das OLG Hamm hat nun in drei aktuellen Entscheidungen konkretisiert, ab wann aus den Gesamtumständen, insbesondere aus einem
auffälligen Missverhältnis zwischen Abmahntätigkeit und eigenem Geschäftsbetrieb eine Rechtsmissbräuchlichkeit hervorgeht.
I.
Mit Urteil vom 24.03.2009 (Az. 4 U 211/08) hatte das OLG Hamm in einem relativ eindeutigen Fall Rechtsmissbräuchlichkeit angenommen.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass ein Interesse an der Erzielung von Rechtsanwaltsgebühren im Vordergrund stand.
In die Gesamtwürdigung ließ das Gericht vor allem einfließen, dass die Abmahnerin nur einen sehr geringen Jahresumsatz vom maximal
2.400 aus eigener Geschäftstätigkeit erzielt, jedoch mindestens 12 Abmahnungen aussprechen ließ mit einem Gebührenwert von über
9.000 . Zudem war der für die Abmahnerin tätig gewordene Anwalt der Neffe des Inhabers der Abmahnerin.
Als weiteres Indiz für eine Rechtsmissbräuchlichkeit wertete das Gericht die wenig konsequente und unstete Verfolgung der
Wettbewerbsverstöße. So wurde immer nur derselbe Verstoß hinsichtlich der Widerrufserklärung auf eBay abgemahnt, während andere
wettbewerbsrechtliche Verstöße nicht miteinbezogen wurden. Das Gericht sah es daher als fraglich an, dass es der Abmahnerin
tatsächlich um die Beendigung von Wettbewerbsverstößen geht. Zudem hatte die Abmahnerin die weitere Verfolgung ihrer Ansprüche
gegenüber einzelnen Gegnern ohne ersichtlichen Grund eingestellt oder beschränk…
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