Das OLG Hamm zum Rechtsmissbrauchseinwand gegenüber unterschiedlichen Ansprüchen
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OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2010, Az. I-4 U 62/10 § 8 Abs. 4 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn der Abmahnende eine Unterlassungserklärung fordert, die a) auch bei einem unverschuldeten Verstoß gegen die Unterlassungserklärung die Vertragsstrafe anfallen lässt, b) einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung bei jedweder gesetzwidriger Belehrung des Verbrauchers bestimmt, wenn die ursprüngliche Abmahnung sich auf ganz bestimmte gesetzeswidrige Belehrungen richtete, c) der unzutreffende Eindruck erweckt wird, Unterwerfung und Kostenerstattung gehörten zusammen und d) als Gerichtsstandort für etwaige Vertragsstrafen der Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten des Abmahnenden vorgesehen wird, obwohl der Abmahnende seinen SItz in einem anderen Landgerichtsbezirk unterhält. Interessant ist auch die Frage beantwortet worden, ob eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung sich auf eine spätere Vertragsstrafenforderung auswirkt. Zum Volltext der Entscheidung: Oberlandesgericht Hamm
Urteil
…
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.02.2010 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien vertreiben Bauheizer und Industriestaubsauger. Die Klägerin mahnte die Beklagte unter dem 20.07.2009 wegen mehrerer Wettbewerbsverstöße ab (vgl. Fotokopie des Abmahnschreibens als Anlage 2 zur Klageschrift Bl. 27 ff d.A.). Die Beklagte gab unter dem Datum des 03.08.2009 nicht die von der Klägerin vorformulierte, sondern eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (vgl. Fotokopie als Anlage 4 zur Klageschrift Bl. 38 d.A.). Sie zahlte nicht die nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR berechneten Anwaltskosten.
Am 08.08.2009 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte bei einem von ihr im Internet angebotenen Artikel weiterhin mit dem Hinweis “2 Jahre Garantie” warb, ohne nähere Hinweise zum Inhalt der Garantie zu geben.
Auf die erneute Abmahnung der Klägerin vom 17.08.2009 (vgl. Fotokopie als Anlage 6 zur Klageschrift Bl. 45 ff d.A.) gab die Beklagte keine erneute Unterlassungserklärung ab. Daraufhin erwirkte die Klägerin eine Beschlussverfügung des Landgerichts Bochum, in der der Streitwert auf 15.000,00 EUR festgesetzt wurde (vgl. Fotokopie der Beschlussverfügung als Anlage 7 zur Klageschrift Bl. 48 ff d.A.). Die Aufforderung der Klägerin vom 07.10.2009, die B…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. Mai 2011 auf http://damm-legal.de.
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