Serie: Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Folge 2
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OLG Hamm, Urteil vom 28.07.2011, Az. I-4 U 55/11 § 8 Abs. 4 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein besonderes Missverhältnis zwischen dem erzielten Umsatz und der Abmahntätigkeit Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann. Zum Volltext der Entscheidung: Oberlandesgericht Hamm
Urteil
…
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.02.2011 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I. Der Kläger verkauft unter der Internetadresse *internetadresse* Badeenten. Unter *internetadresse*2 bot die Beklagte unter der Bestellnummer ####### das Produkt “C” mit Foto und nebenstehender Preisangabe “14,99 Euro” an. Auf Umsatzsteuer und Versandkosten wird am unteren, erst durch Bildschirmscrollen erreichbaren Rand der Internetseite durch die Formulierung “Preisangaben inkl. gesetzl. MwSt und zzgl. Service- & Versandkosten” hingewiesen. Die Angabe “Service- & Versandkosten” wird mit einem Hyperlink unterlegt, der bei Anklicken die Versandoptionen und -kosten für den Artikel zeigt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten findet sich eine Widerrufsbelehrung und eine Information über die Möglichkeit zur Rückgabe von Waren mit dem aus dem Klageantrag ersichtlichen Wortlaut.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31.08.2009 mahnte der Kläger die Beklagte wegen dieses Internetauftritts ab und verlangte erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 5.100 Euro für jeden Verstoß und “unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges” bis zum 8.9.2009 sowie Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 Euro bis zum 15.9.2009. Der Kläger beantragte in der Folge eine einstweilige Verfügung, deren Erlass durch das LG Bochum mit Urteil vom 07.10.2009 unter dem Aktenzeichen 17 O 114/09 zunächst abgelehnt, auf die Berufung durch den Senat mit Urteil vom 02. März 2010 unter dem Az. 4 U 208/09 aber gewährt wurde. Auf Verlangen des Klägers gab die Beklagte keine Abschlusserklärung ab, so dass der Kläger seinen Unterlassungsanspruch nunmehr im Hauptsacheverfahren verfolgt.
Der Kläger hat gemeint, der Auftritt der Beklagten sei unlauter und sein Vorgehen dagegen nicht rechtsmissbräuchlich. Die durch den Beklagten vorgetragenen Tatsachen aus den Verfahren LG Bochum 12 O 114/10 und 12 O 101/10 hätten nicht berücksichtigt werden dürfen, weil der diesbezügliche Vortrag verspäte…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Oktober 2011 auf http://damm-legal.de.
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