OLG Hamm zur Rechtsmissbräuchlichkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen
Das OLG Hamm (I-4 U 9/11) hat sich mit der Rechtsmissbräuchlichkeit gesammelter Abmahnungen beschäftigt. Dabei ging es darum, dass
ein Händler (hier: Handel mit Spielzeug) mehrere andere Händler abmahnen ließ. Wie so oft, bot der “Abmahner” aber genug eigene
Angriffsfläche – nun lief es so, dass die “Abgemahnten” allesamt zum gleichen Anwalt gingen, der koordiniert gleich mehrere
Abmahnungen gegen den ursprünglichen Abmahner ausgesprochen hat. Dieser sah eine “konsternierte Racheaktion” und im Ergebnis einen
Rechtsmissbrauch. Das OLG hat diese Einschätzung geteilt. Mit dem Gericht ist von einem Missbrauch im Sinne des § 8 IV UWG
auszugehen, wenn das beherrschende oder vorrangige Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde
Ziele sind (vgl. BGH WRP 2001, 148, 150 – Vielfachabmahner), wobei das Gesetz als typischen Beispielsfall eines sachfremden Motivs
das Gebührenerzielungsinteresse nennt. Hierbei dient die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu, gegen den
Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung oder auf Zahlung von Vertragsstrafen
entstehen zu lassen.
Ein Rechtsmissbrauch kann daneben auch vorliegen, wenn es dem “Abmahnenden” in erster Linie darum geht, den Verletzer mit Kosten und
Risiken zu belasten und seine personellen und finanziellen Kräfte zu binden (vgl. BGH GRUR 2001, 82, 83 – Neu in Bielefeld I).
Im vorliegenden Fall sprach aus Sicht des OLG Hamm alles für ein solches vorherrschendes Kostenbelastungsinteresse der gemeinsam
Abmahnenden und liess dies auch zu Lasten des einzelnen Abmahnenden gelten:
Die des Antragstellers steht nämlich nicht für
sich. Es gab insgesamt sechs Abmahnungen von gleichfalls zuvor abgemahnten Mitbewerbern des Antragsgegners, denen überwiegend
identische Verstöße zugrunde lagen. Nachdem sich der Antragsgegner nach den gleichlautenden Abmahnungen gegenüber dem Antragsteller
ebenso wie gegenüber den Mitbewerbern Q und A unterworfen hatte, haben alle drei einen einheitlichen Verstoß gegen die ihnen
gegenüber eingegangene Unterlassungsverpflichtung zum Anlass genommen, den Antragsgegner am selben Tag erneut abzumahnen und von ihm
das Versprechen einer höheren Vertragsstrafe zu verlangen. Diese Art der Mehrfachverfolgung des Antragsgegners mit ihren ganz
erheblichen Kostenrisiken für diesen war nicht erforderlich, um das legitime Ziel des Antragstellers zu erreichen, die
wettbewerbswidrige Präsentation seiner Internetangebote verbieten zu lassen. Dazu hätte vielmehr ein einziger Titel ausgereicht (vgl.
BGH GRUR 2000, 1089 – Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung Rdn. 36 bei juris). Solch eine nicht erforderliche Mehrfachverfolgung lässt
aus objektiver Sicht nur den Schluss zu, dass vielfache Kostenerstattungsansprüche und mögliche vielfache Vertragsstrafenansprüche
produziert und dann auch verfolgt we…
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