OLG Hamm zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer wettbewerbsrechtlichen Anspruchsverfolgung

Das OLG Hamm hat kürzlich gleich in zwei kurz aufeinander folgenden wettbewerbsrechtlichen Verfahren auf Rechtsmissbrauch entschieden und die Geltendmachung der Ansprüche deshalb jeweils als unzulässig zurückgewiesen. Dabei machte das Gericht nähere Ausführungen zu den Voraussetzungen eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG.

1. Urteil des OLG Hamm vom 24.03.2009

Wie die IT-Recht Kanzlei bereits berichtete, wies das OLG Hamm mit Urteil vom 24.03.2009, Az. 4 U 211/08, die Berufung eines Unternehmens gegen ein erstinstanzliches Urteil des LG Bielefeld zurück, da das Gericht das Vorgehen der Klägerin als rechtsmissbräuchlich einstufte. Dabei schloss das Gericht unter Berücksichtigung der folgenden Umstände auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin:

Die Klägerin mahnte formularmäßig immer wieder den gleichen (geringfügigen) Verstoß bei Mitbewerbern ab. Der Umsatz der Klägerin stand in keinem Verhältnis zu deren Abmahntätigkeit innerhalb kurzer Zeit und damit verbundener Kostenrisiken. Der Anwalt der abmahnenden Klägerin steht zu deren Geschäftsführer in einem verwandtschaftlichen Verhältnis. Die Geschäftskreise der Parteien überschnitten sich nur geringfügig. Der Kläger hatte in der Vergangenheit bereits mehrmals grundlos auf die konsequente Verfolgung von Wettbewerbsverstößen verzichtet. 2. Urteil des OLG Hamm vom 28.04.2009

Mit Urteil vom 28.04.2009, Az. 4 U 216/08, erteilte das OLG Hamm erneut einem Unternehmen - diesmal im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens - eine Absage wegen Rechtsmissbrauchs. Dieses hatte zwar in der ersten Instanz vor dem LG Bochum noch obsiegt, musste sich dann aber in der Berufungsinstanz geschlagen geben. Dabei schloss das Gericht wie im oben genannten Verfahren auch in diesem Verfahren unter Berücksichtigung der vorliegenden besonderen Umstände auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin. Im einzelnen bezog sich das Gericht dabei auf folgende Umstände:

Der Umsatz der Antragstellerin stand in keinem Verhältnis zu deren Abmahntätigkeit und damit verbundener Kostenrisiken. Die Antragstellerin machte im Rahmen ihrer Abmahnungen neben dem Kostenerstattungsanspruch für angeblich entstandene Anwaltskosten systematisch einen pauschalen Schadensersatz geltend und stellte diesen ohne Erläuterungen als fällig dar, obwohl eine konkrete Schadensberechnung nicht vorgenommen wurde und der Schaden tatsächlich weder darlegbar noch beweisbar war. Die Antragstellerin hatte eine Vielzahl von Händlern abgemahnt, nachdem es auf einer Internetverkaufsplattform aufgrund eines technischen Fehlers zu einer fehlerhaften Darstellung von wesentlichen Verbraucherinformationen gekommen war, obwohl diese Informationen von den betroffenen Händlern korrekt eingegeben worden waren. Die Antragstellerin hatte in ihren Abmahnungen explizit damit gedroht, dass die zur Berechnung der entstandenen Anwaltskosten … » Vollständiger Artikel
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Erschienen 18. Juni 2009 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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