OLG Hamm: Rechtsmißbräuchlichkeit einer urheberrechtlicher Abmahnung

Gegenstand des Urteils des Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2009, Az. 4 U 77/09) ist, dass auch einer urheberrechtlichen Abmahnung der rechtliche Einwand des Missbrauchs entgegengehalten werden kann.

§ 8 Abs. 4 UWG könne zum Ausschluss missbräuchlicher Abmahnungen und Klagen im Urheberrecht weder unmittelbar noch entsprechend herangezogen werden, denn die Klagebefugnis des verletzten Urhebers ergebe sich – anders als im Wettbewerbsrecht – aus einem subjektiven Ausschließlichkeitsrecht. Sie werde nicht gesetzlich geregelt. Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung schließe nicht aus, den Einwand einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der Klagebefugnis desjenigen, der sich urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche berühmt, zuzulassen. Ein entsprechender Einwand des Rechtsmissbrauchs kann sich aus § 242 BGB ergeben.

Der Missbrauchs der Klagebefugnis durch den urheberrechtlich Anspruchsberechtigten ist deutlicher in das Blickfeld geraten als früher, nachdem die ursprüngliche Abmahnung vor der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in § 97a UrhG ausdrücklich geregelt worden sei, mit dem Ziel der Beilegung von urheberrechtlichen Streitigkeiten ohne unnötige Inanspruchnahme des Gerichts. Aber auch ein außergerichtliches Vorgehen vor diesem Zeitpunkt ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn bei einer urheberrechtlichen Abmahnung ein Gebührenerzielungsinteresse oder ein Kostenbelastungsinteresse im Vordergrund stehe (vgl. Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage 2008, § 97 Rdn. 192; Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 97 Rdn. 18, 21; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 97a Rdn. 8).

Hinsichtlich der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass auch im Urheberrecht nicht nur auf die gerichtliche Inanspruchnahme ankomme, sondern vielmehr auch und entscheidend auf die Abmahnung. Ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich, so erlöscht der Unterlassungsanspruch und auch eine folgende Unterlassungsklage ist mangels Klagebefugnis selbst dann nicht zulässig, wenn sie nur in eingeschränktem Umfang erhoben wird.

Das gilt ähnlich wie für das Wettbewerbsrecht, wo es die Bestimmung des § 8 Abs. 4 UWG gebe. Das Abmahnverhalten macht in dem zugrunde liegenden Fall ein übermäßiges Kostenbelastungsinteresse des Klägers und damit einen Rechtsmissbrauch deutlich. Getrennte Abmahnungen gegen verschiedene Verletzer können grundsätzlich unzulässig sein, wenn die Verletzer als Unternehmen und Geschäftsführer miteinander verbunden sind.

Nach der Auffassung des Senates hätten die drei Beklagten – zumindest zwei von ihnen – ohne jeden Nachteil als Streitgenossen in Anspruch genommen werden können. Als Folge der getrennten Abmahnung der drei Beklagten sind erheblich höhere Kosten entstanden als bei einem gemeinsamen Vorgehen gegen alle Beklagten. Das reichte dem Senat aus, um ein solches Kostenbelastungsinteresse anzunehmen (vgl. BG…

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Themen: Gewerblicher Rechtsschutz , Rechtsmissbrauch , Olg Hamm , Oberlandesgericht Hamm , Regelung , Schulze , Rechtsmißbräuchlichkeit

Erschienen 28. Dezember 2009 auf http://blog.boesel-kollegen.de.

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