OLG Hamm: Rechtsmißbräuchlichkeit einer urheberrechtlicher Abmahnung
Gegenstand des Urteils des (OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2009, Az. 4 U 77/09) ist, dass auch einer
urheberrechtlichen Abmahnung der rechtliche Einwand des Missbrauchs entgegengehalten werden kann.
§ 8 Abs. 4 UWG könne zum Ausschluss missbräuchlicher Abmahnungen und Klagen im weder unmittelbar noch entsprechend herangezogen werden, denn die Klagebefugnis des
verletzten Urhebers ergebe sich – anders als im – aus einem subjektiven Ausschließlichkeitsrecht. Sie werde nicht gesetzlich geregelt.
Das Fehlen einer gesetzlichen schließe nicht
aus, den Einwand einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der Klagebefugnis desjenigen, der sich urheberrechtlicher Rechte und
Ansprüche berühmt, zuzulassen. Ein entsprechender Einwand des Rechtsmissbrauchs kann sich aus § 242 BGB ergeben.
Der Missbrauchs der Klagebefugnis durch den urheberrechtlich Anspruchsberechtigten ist deutlicher in das Blickfeld geraten als
früher, nachdem die ursprüngliche Abmahnung vor der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in § 97a UrhG ausdrücklich geregelt
worden sei, mit dem Ziel der Beilegung von urheberrechtlichen Streitigkeiten ohne unnötige Inanspruchnahme des Gerichts. Aber auch
ein außergerichtliches Vorgehen vor diesem Zeitpunkt ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn bei einer urheberrechtlichen Abmahnung ein
Gebührenerzielungsinteresse oder ein Kostenbelastungsinteresse im Vordergrund stehe (vgl. Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage 2008,
§ 97 Rdn. 192; Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 97 Rdn. 18, 21; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 97a Rdn.
8).
Hinsichtlich der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass auch im Urheberrecht nicht nur auf die
gerichtliche Inanspruchnahme ankomme, sondern vielmehr auch und entscheidend auf die Abmahnung. Ist die Abmahnung
rechtsmissbräuchlich, so erlöscht der Unterlassungsanspruch und auch eine folgende Unterlassungsklage ist mangels Klagebefugnis
selbst dann nicht zulässig, wenn sie nur in eingeschränktem Umfang erhoben wird.
Das gilt ähnlich wie für das Wettbewerbsrecht, wo es die Bestimmung des § 8 Abs. 4 UWG gebe. Das Abmahnverhalten macht in dem
zugrunde liegenden Fall ein übermäßiges Kostenbelastungsinteresse des Klägers und damit einen deutlich. Getrennte Abmahnungen gegen verschiedene Verletzer
können grundsätzlich unzulässig sein, wenn die Verletzer als Unternehmen und Geschäftsführer miteinander verbunden sind.
Nach der Auffassung des Senates hätten die drei Beklagten – zumindest zwei von ihnen – ohne jeden Nachteil als Streitgenossen in
Anspruch genommen werden können. Als Folge der getrennten Abmahnung der drei Beklagten sind erheblich höhere Kosten entstanden als
bei einem gemeinsamen Vorgehen gegen alle Beklagten. Das reichte dem Senat aus, um ein solches Kostenbelastungsinteresse anzunehmen
(vgl. BG…
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