OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG – Hohe Abmahnungsanzahl (allein) kein zwingender Beweis

Das Oberlandesgericht Hamm hat kürzlich mit Urteil vom 18.04.2010 (Az. 4 U 223/09) entschieden, dass eine hohe Anzahl an Abmahnungen kein zwingender Beweis für eine Rechtsmissbräuchlichkeit ist. Allerdings lässt das Verhältnis zwischen Abmahntätigkeit und Firmen-Umsatz auf eine solche schließen.

Zum Sachverhalt:

Das OLG Hamm beschäftigte sich der Frage, wann eine Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG bei Abmahnungen vorliegt. In diesem Zusammenhang prüfte es die wirtschaftlichen Verhältnisse und dabei besonders den Firmenumsatz einer Gebrauchtwagenhändlerin. Nach eigenen Angaben erwirtschaftete die Händlerin jährlich einen Gewinn von etwa 150.000 Euro, demgegenüber stünde lediglich ein Kostenrisiko aus den Abmahnungen iHv 90.000 Euro.

Nach Ansicht des Gerichts sei eine Rechtsmissbräuchlichkeit iSd § 8 Abs. 4 gegeben, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sachfremde Ziele sind.

So führt das Gericht in seinem Urteil weiter aus:

Diese (sachfremden Ziele) müssen zwar nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein, aber eindeutig überwiegen. Als typischen Beispielsfall eines sachfremden Motivs nennt das Gesetz ausdrücklich das Gebührenerzielungsinteresse. Dabei dient die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Von einem solchen Gebührenerzielungsinteresse ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Gläubiger kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt haben muss.

Diese Voraussetzung ergebe sich allerdings nicht allein aus einer hohen Anzahl an Abmahnungen, sondern könne sich auch aus einer hohen Anzahl an Wettbewerbsverstößen ergeben. Darüberhinaus müssten weitere hinzutreten, die die Missbräuchlichkeit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs begründen können. Solch ein Umstand kann ein Missverhältnis zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebs ebenso sein wie die Art und Weise der Rechtsverfolgung (vgl. Senat, MMR 2009, 865). Kommen solche Umstände bei einem Mitbewerber mit vielfachen Abmahnungen zusammen, liegt ein Missbrauch der an sich bestehenden Klagebefugnis im Bereich des Internethandels, wo es bekanntermaßen im Rahmen der Erfüllung der bestehenden Informationspflichten zu einer kaum überschaubaren Vielzahl von Wettbewerbsverstößen kommt, besonders nahe. Das gilt insbesondere dann, wenn die Abmahntätigkeit so umfangreich ist, dass sie i…

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Themen: Abmahnung , Uwg , Olg Hamm , Oberlandesgericht Hamm , Rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 11. Mai 2010 auf http://ra-dr-graf.de/blog/.

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