OLG Hamm: Vertragsstrafe für nicht verschuldete Verstöße rechtsmissbräuchlich?
Kurz Pfitzer Wolf | 17. September 2010 — Was war passiert? Die Firmen A und B sind direkte Konkurrenten im Vertrieb von Nass- und Trockensaugern im Internet. Wegen ve…
OLG Hamm Urteil vom 29.06.2010 I-4 U 24/10 Abmahnungsmissbrauch Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Abmahnung bereits dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn in der vorformulierten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe auch bei nicht schuldhaften Verstößen anfallen soll. Das OLG Hamm machte so abermals einem Serienabmahner einen Strich durch die Rechnung. Allerdings müssen Abgemahnte stets daran denken, dass diese Ansicht von vielen Gerichten nicht geteilt wird. In den Entscheidungsgründen heißt es: "Zu diesen mehrfachen Abmahnungen kommt entscheidend eine besondere Art der Rechtsverfolgung hinzu, die in der Gesamtschau nur den Schluss zulässt, dass mit den Abmahnungen in erster Linie Kosten und Vertragsstrafen generiert werden sollten. [...] Die unstreitigen Abmahnungen enthalten in Bezug auf die gerügten, teils stark abstrahierten Wettbewerbsverstöße vorformulierte Unterlassungserklärungen, in denen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.100,-- € vorgeschlagen wird. Diese Vertragsstrafe ist angesichts der hier in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße schon für sich sehr hoch. Es kommt hinzu, dass diese Vertragsstrafe ungewöhnlicherweise auch noch bei fehlendem Verschulden verwirkt sein soll. [...] Das Ver…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. Oktober 2010 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.
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LBR-Blog | 25. September 2006 — Da hatte sich jemand in einer Wettbewerbssache doch tatsächlich einen Scherz erlaubt: Der Abgemahnte verpflichtete sich zur Unterl…