Die App-Informationspflichten
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Das Oberlandesgericht Hamm (20.05.2010, Az. I-4 U 225/09) hat klargestellt, dass Anbieter auch in ihren "Apps" (für das iPhone oder vergleichbare Smartphones optimierte Anwendungen) die im E-Commerce einschlägigen Informationspflichten erfüllen müssen.
Nach der Entscheidung des OLG Hamm liegt ein rechtswidriger Verstoß gegen Wettbewerbsrecht (§ 4 Nr. 11 UWG) vor, sofern der Endverbraucher bei über "Apps" angebotenen Waren nicht vollständig in der Weise informiert wird, wie es für jegliche Fernabsatzverträge gesetzlich geregelt ist. Dass Mobiltelefone beispielsweise im Vergleich zu gewöhnlichen PCs schon allein wegen ihrer Größe eingeschränkte Möglichkeiten zur Darstellung von Verkaufsangeboten haben, entbindet einen Anbieter demnach nicht von den sonst für den Fernabsatz geltenden Informationspflichten.
Das Gericht nahm im konkreten Fall eine Haftung des Anbieters an, da das in einer iPhone-App dargestellte Angebot die folgenden gesetzlich notwendigen Informationen vermissen ließ:
Belehrung über das Widerrufsrecht gem. § 312 c Abs. 1 BGB Anbieterkennzeichnung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV (Vorschrift inzwischen aufgehoben) Preisangabe im Einklang mit § 1 Abs. 2 PAngVÜberdies hielt es das OLG Hamm hinsichtlich der Anbieterkennzeichnung nicht für ausreichend, ein unbeschriftetes Symbol („>“) in der App als Link auf ein Impressum zu integrieren, welches auf der Website des Anbieters enthalten war. Aus einer in der Urteilsbegründung zitierten Entscheidung des LG Köln (06.08.2009, Az. 31 O 33/09) geht hervor, dass ein solcher Link hinreichend aussagekräftig und unmissverständlich gekennzeichnet sein muss, um nach derzeitiger Auffassung der Rechtsprechung mit diesem Informationspflichten erfüllen zu können. Es …
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. September 2010 auf http://blog.dlapiper.com/detechnology/.
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